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OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005 – I-16 U 104/04, 16 U 104/04

1. Eine Satzungsbestimmung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, wonach für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses eine Frist von einem Monat nach „Absendung“ des Beschlussprotokolls bestimmt ist, ist unwirksam (Anschluss BGH, 21. März 1988, II ZR 308/87, NJW 1988, 1844).

2. Bei Unwirksamkeit der Regelung der Anfechtungsfrist in einer GmbH-Satzung ist in jedem Einzelfall eine angemessene Frist zu bestimmen, die sich am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG zu orientieren hat und keinesfalls kürzer sein darf als die für das Aktienrecht geltende Monatsfrist. Der Anfechtungskläger hat allerdings auch bei fehlender Bindung an die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG die Anfechtungsklage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung zu erheben, d.h. bei Mängeln, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbar sind, innerhalb eines Monats (Anschluss BGH, 13. Februar 1995, II ZR 15/94, NJW 1995, 1218).

3. Bei der Frage einer fristwahrenden demnächst erfolgenden Zustellung der Anfechtungsklage bleibt eine bis zum Eingang der gerichtlichen Zahlungsaufforderung verstrichene Zeit außer Betracht. Unschädlich ist auch, dass der Kläger bei Einreichung der Klage nicht sogleich eine Streitwertangabe gemacht hat.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel