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OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1999 – 11 U 23/99

GmbHG § 13; BGB § 1006; ZPO § 771

1. Die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB greift zugunsten des Privatvermögens eines Geschäftsführers nur, wenn er nicht als Organ für die Gesellschaft als juristische Person besitzt, sondern für sich persönlich.

2. Juristische Personen üben ihren Besitz unmittelbar durch ihre satzungsmäßigen Organe aus; diese selbst sind weder Besitzer noch Besitzmittler oder Besitzdiener (BGHZ 56, 73 = NJW 1971, 1358; BGHZ 57, 166 = NJW 1972, 43; Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 32 zu § 854; Staudinger, BGB, 13. Aufl., Rdnr. 58 zu § 854 m.w.N.). Dies führt aber nicht dazu, dass die juristische Person an allen Sachen, die sich in der tatsächlichen Gewalt ihres Organs befinden, auch Besitz erwirbt, der Organwalter mithin jeder eigenen besitzrechtlichen Stellung beraubt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache nicht als Eigenbesitz (§ 872 BGB), sondern für eine nach objektiven Kriterien identifizierbare bestimmte juristische Person erlangt hat und ausüben wollte (vgl. BGH WM 1971, 1452). An die Erkennbarkeit dieses Willens sind mit Rücksicht auf den sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatz und das allgemeine Verkehrsschutzbedürfnis entsprechend der Wertung des § 164 Abs. 1 und 2 BGB hohe Anforderungen zu stellen, da andernfalls die Besitzverhältnisse als Grundlage der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB allein der im verborgenen liegenden und ständig wandelbaren inneren Haltung des Organs preisgegeben und Manipulationen zum Nachteil des redlichen Rechtsverkehrs Tür und Tor geöffnet wird (vgl. BGHZ 75, 358 = NJW 1980, 932).

3. Eine „Einmann-GmbH“ kann sich bei einer Vollstreckung gegen ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage dann nicht auf ihr Eigentum berufen, wenn sie nicht schutzwürdig ist. Dies ist der Fall, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter sein Privatvermögen bewusst und zum Nachteil seiner Gläubiger im Vermögen der Gesellschaft belässt oder sogar erst auf die Gesellschaft überträgt.

4. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der alleinige Gesellschafter, zu dessen Privatvermögen alle Geschäftsanteile der GmbH und damit auch deren Vermögensgegenstände gehören, Eigentümer eben dieser. Das rechtliche Sondervermögen der GmbH ist wirtschaftlich Bestandteil des Einzelvermögens des Alleingesellschafters (vgl. auch BGH NJW 74, 134, 1283).

Schlagworte: Alleingesellschafter, Ein-Personen-Gesellschaft, Geschäftsanteil, Geschäftsführer