GmbHG §§ 16, 47, 51; AktG §§ 241, 246
1. Ist ein GmbH-Gesellschafter nicht zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden, so ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss entsprechend § 241 Nr. 1 AktG nichtig, wenn nicht sämtliche Gesellschafter anwesend waren (vergleiche BGH, 1961-12-14, II ZR 97/59, BGHZ 36, 207 und BGH, 1981-03-23, II ZR 27/80, BGHZ 80, 212).
2. Befindet sich ein Gesellschafter auf einer langjährigen Weltreise mit häufig wechselndem Aufenthalt, so hat er dafür zu sorgen, daß Mitteilungen, wie etwa Einladungen zu Versammlungen, bei ihm oder einem Vertreter ankommen. Er muß Vorsorge treffen, wenn er durch sein Verhalten Umstände setzt, die ihn unerreichbar machen können.
Zur Gesellschafterversammlung einer GmbH müssen alle Gesellschafter, die gemäß § 16 GmbH-Gesetz bei der Gesellschaft gemeldet sind, durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens einer Woche geladen werden (§ 51 GmbH-Gesetz). Grundsätzlich genügt dabei die Aufgabe zur Post, Zugang der Ladung ist nicht erforderlich (vgl. RGZ 60, 145; KG NJW 1965, 2159; Scholz/Schmidt, GmbH-Gesetz, 7. Aufl., § 51 Rdn. 10; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 51 Rdn. 4 m.w.N.). Ist der Gesellschafter unerreichbar, so bestehen die Möglichkeiten einer öffentlichen Zustellung nach §§ 203 ff. ZPO oder einer Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB bzw. § 10 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 07.08.1952, BGBL I S. 407 (vgl. Scholz/Schmidt a.a.O. § 51 Rdn. 11; Fischer- Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 12. Aufl., § 51 Rdn. 10; Beckmann DNotZ 1971, 132 ff.; Schmitz, GmbH-Rdsch 1971, 226 ff.). Ist weder das eine noch das andere geschehen, so tritt die Frage auf, ob Konsequenzen aus der Nichteinladung des betreffenden Gesellschafters gezogen werden können. Das ist zu verneinen, wenn die Unerreichbarkeit dem Gesellschafter selbst zuzurechnen ist. Es ist nämlich Sache des Gesellschafters, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern (vgl. KG JW 1936, 335; KG NJW 1965, 2159; Scholz/Schmidt a.a.O. § 51 Rdn. 11; Baumbach/ Hueck/Zöllner, a.a.O. § 51 Rdn. 3).
Vorliegend befand sich der Kläger im November 1986 bereits seit mehr als drei Jahren auf Weltreise. Seine Aufenthaltsorte wechselten ständig; sie wurden von ihm auch nur von Fall zu Fall der Beklagten mitgeteilt und erlaubten schon wegen der Unwägbarkeiten der Reise mit einem Segelboot über die Weltmeere und der Kürze der jeweiligen Aufenthalte des Klägers an den einzelnen Liegeorten nur bedingt eine Kontaktaufnahme. Hierdurch wurde der Beklagten eine gesetzmäßige Einladung des Klägers zu den Gesellschafterversammlungen wenn nicht unmöglich gemacht, so doch wesentlich erschwert. All dies war auch dem Kläger bei Antritt der zweiten Weltreise bekannt. Er hat die mehrjährige Reise – wie zwischenzeitlich zwischen den Parteien unstreitig ist – gleichwohl gegen den erklärten Widerspruch des W. angetreten. Trotz allem hat es die Beklagte versucht, den Kläger mit dem Schreiben vom 23. Dezember 1986 unter der von ihm seinerzeit als maßgeblich genannten Anschrift „P R, J, S-A“ zu der anberaumten Gesellschafterversammlung vom 26. Januar 1987 zu laden. Wenn der Kläger dann, wie er behauptet, das Einladungsschreiben nicht erhalten hat, so ist das angesichts der geschilderten Umstände ausschließlich auf seine eigene Interessenlosigkeit am Schicksal der Beklagten zurückzuführen. Jedenfalls liegt hier kein ausreichender Grund vor, der beklagten Gesellschaft entsprechend der Ansicht des Landgerichts entgegen den allgemeinen Regeln den Nachweis des Zugangs des Einladungsschreibens aufzubürden. An diesem Ergebnis ändert sich im übrigen auch nichts deswegen, weil die Beklagte – unstreitig – Anfang Januar 1986 das Antwortschreiben des Klägers vom 24. Dezember 1986 erhalten hatte und sie hieraus entnehmen konnte, daß die Anschrift des Klägers in S-A nur noch bis zum 28. Dezember 1986 maßgeblich sei, die Einladung vom 23. Dezember 1986 den Kläger also möglicherweise nicht mehr erreichen würde. Denn anderenfalls hätte es der Kläger in der Hand, durch entsprechend kurz gewählte Aufenthalte und anschließende Mitteilung der jeweils neuen Anschriften an die Beklagte überhaupt jede gesetzmäßige Ladung zu einer Gesellschafterversammlung zu unterlaufen.
3. Die Nichtigkeit des auf einem Einladungsmangel beruhenden eintragungspflichtigen GmbH-Beschlusses kann der Gesellschafter innerhalb von drei Jahren seit der Eintragung geltend machen (BGH, WM 1984, 473; BGHZ 80, 212 = WM 1981, 645).
4. Zur Gesellschafterversammlung einer GmbH müssen alle Gesellschafter i. S. d. § 16 Abs. 1 durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens einer Woche geladen werden (§ 51 GmbHG). Grundsätzlich genügt dabei die Aufgabe zur Post, Zugang der Ladung ist nicht erforderlich (vgl. RGZ 60, 145; KG NJW 1965, 2159; Scholz/Schmidt, GmbH-Gesetz, 7. Aufl., § 51 Rdn. 10; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 51 Rdn. 4 m.w.N.).
5. Die Nichteinhaltung der Einladungsfrist des § 51 Abs. 1 GmbHG, die Missachtung eines Stimmverbots gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG, die Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht sowie ein sittenwidriger Machtmissbrauch können nur die Anfechtbarkeit von Beschlüssen begründen (vgl. Scholz/Schmidt a.a.O. § 47 Anm. 32 m.w.N.; Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O. § 47 Anh. 45 und 50).
6. Eine Anfechtungsklage hat der Gesellschafter innerhalb einer nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles angemessenen Zeitspanne zu erheben, wobei die Frist des § 246 Abs. 1 AktG nach oben hin lediglich das Leitbild für die dem Gesellschafter zumutbare Beschleunigung angesehen wird, und weitgehend Einigkeit besteht, dass die dem Aktionär zugebilligte Zeitspanne von einem Monat nach unten hin das absolute Minimum dessen ist, was auch dem Gesellschafter der GmbH zur Verfügung stehen muss (vgl. BGH NJW 1988, 1844, 1845 zu 2 = WM 1988, 753, 755 m.w.N.).
Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufgabe zur Post an von Gesellschafter mitgeteilte Adresse, Beschlussmängel, Einberufung, Einberufungsmängel, Ermittlung neuer Adresse durch Gesellschaft ist nicht erforderlich, Gesellschafterversammlung, Ladung bei Abwesenheits- oder Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung, Nichtigkeitsgründe, Stimmrechtsausschluss, Treuepflicht