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OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1988 – 16 U 52/88

GmbHG §§ 35, 68, 70; BGB §§ 177, 181

1. Ein Auflösungsbeschluss führt, wenn er keine Frist enthält, nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG zur sofortigen Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 60 Rdnr. 19). Er bewirkt damit zugleich das Erlöschen der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers. Seine vormalige Rechtsstellung wandelt sich mangels anderweitiger Bestimmung im Gesellschaftsvertrag kraft Gesetzes (§ 66 Abs. 1 GmbHG) in die eines (sog. geborenen) Liquidators, ohne dass es dafür einer im Auflösungsbeschluss enthaltenen ausdrücklichen Bestellung zum Liquidator bedarf (BayObLG DB 1985, 1521, 1522).

2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die für den Geschäftsführer bestehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die Vertretungsverhältnisse ohne weiteres auch für den Liquidator gelten (BayObLG a.a.O. m.w.N.). Ob eine im Gesellschaftsvertrag für den sachlichen Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführer getroffene Regelung auch für die (geborenen) Liquidatoren gilt, ist vielmehr im Wege der Auslegung zu ermitteln, die – wie generell im Gesellschaftsrecht, vgl. BGH NJW 1987, 1890, 1891 – nach objektiven Kriterien aus sich heraus einheitlich zu erfolgen hat.

3. Enthält der Gesellschaftsvertrag über die Rechtsstellung der Liquidatoren keine Regelung, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Gesellschafter eine dem Geschäftsführer erteilte Befreiung von § 181 BGB auch ohne eine ausdrückliche Anordnung auf dessen mögliche Rechtsstellung als Liquidator im Stadium der Auflösung bezogen wissen wollten. Das beruht darauf, dass sich Zweck und Inhalt der Vertretungsbefugnis durch die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wesentlich verändert haben. Der Liquidator hat nicht mehr die Geschäfte einer werbenden Gesellschaft zu führen, sondern nur noch dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft durch Liquidation ihres Vermögens beendet wird (§ 70 GmbHG). Dementsprechend ändern sich auch die mit einer Befreiung von § 181 BGB verbundenen rechtlichen Möglichkeiten. Nach Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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geht es um die Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld, wobei die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters zum Selbstkontrahieren besondere Gefahren für Gläubiger und Gesellschafter mit sich bringen können. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter eine dem Geschäftsführer erteilte Befreiung ohne ausdrückliche Anordnung auch derselben Person als Liquidator einräumen wollten (ebenso LG Berlin Rpfleger 1987, 250; Meyer/Landrut/Müller/Niehus, GmbHG, § 68 Rdnr. 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl., § 181 Anm. 7 b ee; a. A. Scholz/Schmidt, GmbHG, 7. Aufl., § 68 Rdnr. 5; Baumbach/Hueck a.a.O., § 68 Rdnr. 4; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl., § 68 Rdnr. 4 a.E.).

4. Es kann dahinstehen, ob der Liquidator bei fehlender Satzungsgrundlage durch gesonderten Gesellschafterbeschluss generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden kann (dagegen BayObLG und LG Berlin a.a.O.; a.A. Scholz/Schmidt und Baumbach/Hueck, a.a.O.).

5. Hat ein Geschäftsführer oder Liquidator seine Vertretungsmacht überschritten, ist der abgeschlossene Vertrag entsprechend § 177 BGB schwebend unwirksam (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 181 BGB Anm. 6 m.w.N.). Wirksamkeit kann er nur dann noch erlangen, wenn er von den Gesellschaftern genehmigt wird; eine wirksame Genehmigung muss in der Form eines ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschlusses unter Wahrung von §§ 47 bis 51 i.V.m. § 69 GmbHG erfolgen (BayObLG a.a.O., Seite 1523 m.w.N.).

Schlagworte: Auflösung, Auslegung, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsvertrag, Liquidation, Liquidator, Vertretungsbefugnis