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OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2003 – I-16 U 95/98, 16 U 95/98

GmbHG §§ 49 ff.; AktG § 248, 249

1. Die Vollbeendigung einer GmbH setzt die Vermögenslosigkeit und die Eintragung der Löschung voraus.

2. Die Einrede des Schiedsvertrags kann nicht durchgreifen, wenn eine GmbH nicht nur aufgelöst worden, sondern zwischenzeitlich auch vermögenslos ist und deshalb vor der Löschung steht, weil in diesem Fall feststeht, dass das Schiedsverfahren nicht mehr durchführbar ist; einer Kündigung des Schiedsvertrags aus wichtigem Grund bedarf es in diesem Falle nicht zwingend.

3. Ein Einberufungsmangel mit Nichtigkeitsfolge liegt vor, wenn ein Unbefugter die Gesellschafterversammlung einberufen hat (§§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 2 AktG analog).

4. Nach § 49 Abs. 1 GmbHG berufen die Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung ein. In Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern, steht diese Kompetenz jedem einzelnen Geschäftsführer zu (Baumbach/Hueck/Zöllner, a. a. O., § 49 Rdnr. 2; Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 49 Rdnr. 3; Rowedder/Koppenstein, a. a. O., § 49 Rdnr. 2).

5. Auch ein nicht rechtswirksam bestellter oder zwischenzeitlich abberufener Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer, der sein Amt niedergelegt hat, ist analog § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Einberufung befugt, wenn und solange er im Handelsregister eingetragen ist (vgl. AG Syke GmbHR 1985, 27; Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 49 Rdnr. 3a; Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 49 Rdnr. 5). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt insoweit der formale Ausweis als Geschäftsführer.

6. Der befugte Geschäftsführer kann sich zur Durchführung der Hilfe eines Dritten bedienen (Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 49 Rdnr. 3). Erforderlich ist nur, dass aus der Einberufung selbst hervorgeht, dass diese auf einem Entschluss des Geschäftsführers beruht und er ihr Urheber ist (Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 49 Rdnr. 3), was hier der Fall war.

7. Eine Satzungsregelung, wonach Gesellschafterversammlungen am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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stattfinden, sofern die Gesellschafterversammlung nicht etwas anderes beschließt, hat den Zweck, die Gesellschafter vor einer willkürlichen wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts zu schützen (vgl. zu § 121 Abs. 4 AktG: BGH v. 28.1.1995 – II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568 = GmbHR 1985, 256). Ist der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Versammlungsort, so haben grundsätzlich die Geschäftsräume der Gesellschaft den Vorrang, sofern nicht konkrete Gesichtspunkte (z. B. Raumbedarf, Vertraulichkeit) entgegenstehen (vgl. Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 48 Rdnr. 4).

8. Der Kanzleisitz des anwaltlichen Vertreters eines Mitgesellschafter kommt im Regelfall nicht in Betracht, wenn zwischen den Gesellschaftern ein offenkundiges Zerwürfnisses besteht. Durch die abweichende Festlegung des Ortes darf das Teilnahmerecht der Gesellschafter nicht beeinträchtigt werden (vgl. hierzu BGH v. 28.1.1995 – II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568 = GmbHR 1985, 256; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 12.5.1997 – 9 U 204/96, GmbHR 1997, 748). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die schikanöse wahl des Versammlungsortes die Teilnahmerechte betroffener Gesellschafter beeinträchtigen kann (Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 48 Rdnr. 4). Das gilt zum Beispiel für die Einladung verfeindeter Gesellschafter in die Wohnung des Mitgesellschafters oder eines nahen Angehörigen (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 12.5.1997 – 9 U 204/96, GmbHR 1997, 748; Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 48 Rdnr. 4). Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei kann nichts anderes gelten.

9. Die Einberufung an einen falschen Ort führt nur zur Anfechtbarkeit (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 31.7.2003 – 6 U 27/03, GmbHR 2003, 1006, 1007, dazu EWiR 2003, 929 [Tepfer]; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
v. 12.5.1997 – 9 U 204/96, GmbHR 1997, 748; vgl. a. BGH v. 30.3.1987 – II ZR 180/86, BGHZ 100, 264 f. = NJW 1987, 2580 = WM 1987,1011 = GmbHR 1987, 424 – Nichtwahrung der Ladungsfrist; v. 8.5.1972 – II ZR 96/70, GmbHR 1972, 177 – fehlende Ankündigung des Tagesordnungspunktes; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
v. 6.5.2003 – 27 U 131/02, GmbHR 2003, 1211 – Verweigerung des Zutritts zum Versammlungsraum gegenüber einem Bevollmächtigten). Denn durch die wahl eines unzulässigen Versammlungsortes wird das Mitwirkungs- und Partizipationsrecht des benachteiligten Gesellschafters verletzt.

10. Die fehlerhafte Auswahl des Versammlungsortes ist weder bedeutungslos noch von fehlender Relevanz, da am satzungsmäßigen Versammlungsort die Möglichkeit einer sachlichen Diskussion bestanden hätte.

11. Voraussetzung für eine „neue“ („zweite“) Versammlung ist, dass zuvor eine „erste“ Versammlung tatsächlich stattgefunden hat, in welcher die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig war. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss eine ggf. in der Satzung vorgesehene neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung unter Wahrung einer Einladungsfrist einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Gesellschafter beschlussfähig, falls darauf in dem Einberufungsschreiben hingewiesen wird. Sinn und Zweck einer solchen Regelung ist es, den Gesellschaftern hinreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, nach dem Scheitern der ersten Versammlung die gegensätzlichen Meinungen durch Aussprache zu klären (BGH v. 8.12.1997 – II ZR 216/96, WM 1998, 347, 348 = NJW 1998, 479 = MDR 1998, 479 = GmbHR 1998, 348). Erst soweit diese Voraussetzung gewahrt ist, soll auch eine Gesellschafterversammlung zur Entscheidung befugt sein, an der nicht alle Gesellschafter teilnehmen (BGH v. 8.12.1997 – II ZR 216/96, WM 1998, 347, 348 = NJW 1998, 479 = MDR 1998, 479 = GmbHR 1998, 348).

12. Die „erste“ Gesellschafterversammlung muss tatsächlich stattgefunden haben, sie ist nicht als „bloße Förmelei“ entbehrlich. Andernfalls würde technisch eine „erste“ und nicht eine „zweite“ Gesellschafterversammlung stattfinden.

13. Eine vorsorgliche Einberufung zu einer zweiten Versammlung wegen erwarteter/angenommener Beschlussunfähigkeit einer ersten Versammlung ist nicht ausreichend, da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die als solche restriktiv auszulegen ist.

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