§ 43 GmbHG
Dementsprechend ist für die Person des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
anerkannt, daß dieser sich bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben zwar einerseits an dem für die Gesellschaft geltenden normativen Handlungsmaßstab zu orientieren und bei seiner Tätigkeit nach § 43 Abs. 1 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat, daß ihm aber andererseits bei der Erfüllung seiner Leitungsaufgaben ein Ermessensspielraum bleibt, der nur dadurch begrenzt wird, daß der Geschäftsführer sich an die normativen Vorgaben sowie die Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung hält (vgl. Scholz/Schneider, a.a.O., § 43 GmbHG, Rdn. 44 ff m.w.Nachw.; Lutter/ Hommelhoff, a.a.O., § 43 GmbHG, Rdn. 6; Mertens, FS für Goerdeler, 1987, S. 357; Raiser, FS für Reiner Schmidt, S. 101, 107, 108; v. Gerkan, ZHR 154 (1990), 39, 55; Ebenroth/ Lange, GmbHR 1992, 71). Dies hat zur Konsequenz, daß unternehmerische Entscheidungen des Geschäftsführers gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich auf die Einhaltung der vorbeschriebenen Grenzen überprüfbar sind, während jede weitere Nachprüfung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung sich als ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit und Verantwortung erweist (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
AG 1977, 234; Scholz/Schneider, a.a.O., § 43 GmbHG, Rdn. 47, 48 m.w.Nachw.). Ebenso anerkannt ist, daß aus denselben Gründen auch Entscheidungen der Gesellschafterversammlung einer praktisch gleichen Beschränkung in bezug auf die gerichtliche Nachprüfung unterliegen, sofern sie eine Beurteilung der Leitungsmaßnahmen des Geschäftsführers zum Gegenstand haben. Dies gilt namentlich für Entscheidungen über die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
, bei denen die Gesellschafterversammlung u.a. auch darüber befindet, ob der Geschäftsführer seine unternehmerischen Entscheidungen zweckmäßig getroffen und bei der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ gehabt hat; soweit bei der Entscheidung die Beurteilung dieser die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung und das unternehmerische Geschick betreffenden Fragen in Rede steht, hat auch die Gesellschafterversammlung eine breite Spanne des Ermessens, die es ihr erlaubt, die Entlastung zu erteilten oder zu verweigern, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen und ohne daß die Möglichkeit besteht, eine innerhalb des Ermessensrahmens liegende Entscheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen (vgl. BGHZ 94, 324, 326 = NJW 1986, 129, 130 = ZIP 1985, 1325; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
ZIP 1993, 119, 121; Scholz/ K. Schmidt, a.a.O., § 46 GmbHG, Rdn. 101 m.w.Nachw.; Baumbach/ Hueck/Zöllner, a.a.O., § 46 GmbHG, Rdn. 28).
Schlagworte: gerichtliche Nachprüfbarkeit, Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Legalitätspflicht, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Unternehmensgegenstand, unternehmerische Entscheidungen