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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2010 – I-6 U 99/09

AktG §§ 245, 249; ZPO § 256

1. Einem Nichtaktionär fehlt die Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG, sodass die Klage als unbegründet abzuweisen ist.

2. Die Nichtigkeitsklage im Sinne des § 249 AktG setzt als eine besondere Art der Feststellungsklage ebenso wie die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Kläger ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (BGH, Urteil vom 25.04.1966 – II ZR 80/65, NJW 1966, S. 1458, 1459). Wird ein solches Feststellungsinteresse nicht dargetan, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Schlagworte: Aktionär, Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Gesellschafter, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage