HGB § 135
Für die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 135 HGB ist erforderlich aber auch ausreichend, dass im Zeitpunkt der Kündigung durch den Privatgläubiger die erfolglose Mobiliarzwangsvollstreckung feststeht und das Auseinandersetzungsguthaben aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt endgültigen Vollstreckungstitels gepfändet und überwiesen ist, ohne dass es darauf ankommt in welcher Reihenfolge diese beiden Vollstreckungsmaßnahmen vor der Kündigung erfolgen.
Schlagworte: Auseinandersetzung, GmbH-Recht, Kündigung