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OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.1994 – 6 U 185/93

§ 46 Nr 8 GmbHG

Nach der von dem Gesetzgeber mit dem Beschlußerfordernis des GmbHG § 46 Nr 8 verfolgten Intention, daß ohne den Willen der Gesellschafterversammlung innere Angelegenheiten der Gesellschaft nicht nach außen getragen werden sollen, muß der Beschluß, den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung und die betreffende Angelegenheit hinreichend genau umreißen.

Schlagworte: Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Bestimmbarkeit, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung