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OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.5.1995 – 13 U 86/94

§ 11 Abs 2 GmbHG, § 15 Abs 3 GmbHG

Ein Gründungsgesellschafter, der in der in GmbHG § 15 Abs 3 vorgeschriebenen Form – durch notariellen Vertrag – aus einer Vor-GmbH ausscheidet, haftet für deren Schulden auch dann nicht persönlich und unbeschränkt, wenn die Eintragungsabsicht aufgegeben, der Geschäftsbetrieb aber fortgesetzt wird.

Zwar haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH für deren Schulden persönlich und unbeschränkt, wenn die Eintragung der Gesellschaft gar nicht beabsichtigt war oder die Eintragungsabsicht aufgegeben, der Geschäftsbetrieb aber fortgesetzt wird (BGH NJW 1981, 1373, 1376; Lutter/Hommelhoff a.a.O., Rn. 9; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rn. 18 f; Rowedder/Rittner a.a.O., § 11 Rn. 22 f). Die Beklagte ist aber seit Mai 1990 in der in § 15 III GmbHG vorgeschriebenen Form – durch notariellen Vertrag – aus der Vorgesellschaft und damit aus dem Haftungsverbund ausgeschieden (insoweit unterscheidet sich die Sache von der Fallgestaltung in BGH WM 1983, 230). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sie und die beiden anderen Gründungsgesellschafter schon vorher nicht oder nicht mehr beabsichtigt hatten, die GmbH eintragen zu lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Schlagworte: Außenhaftung, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Geschäftsanteil, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung bei Scheitern der Eintragung, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Unterbilanzhaftung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft