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OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007 – I-23 U 36/07, 23 U 36/07

BGB § 310

1. Die Vorschrift des § 310 Abs. 4 BGB, nach der die §§ 307 ff BGB nicht anwendbar wären, wenn es sich um Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht handelt, ist nicht einschlägig, wenn die Verträge Regelungen enthalten, die außerhalb der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag liegen und somit nicht gesellschaftsrechtlicher Natur sind.

2. Beziehungen zwischen der Gesellschaft (hier: Verein) und den Mitgliedern/Gesellschaftern können entweder individualrechtlicher oder korporationsrechtlicher Art sein. Nur für letztere ist die Geltung des AGB-Rechts gem. § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

3. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder und der Gesellschaft auf vertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab. Es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen und das Mitglied tritt seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber.

4. Hat das Rechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört es, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korporationsrechtlichen Sphäre an. Dies gilt wiederum nicht, wenn die an objektiven Maßstäben auszurichtende Auslegung der SatzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Auslegung der Satzung
Satzung
ergibt, dass es sich lediglich um eine nur äußerlich (als unechter Satzungsbestandteil) in die Satzung aufgenommene vorformulierte Regelung allgemeiner schuldrechtlicher Beziehungen ohne materiellen (echten) Satzungscharakter handelt.

Schlagworte: AGB, Gesellschaftervereinbarung, Gesellschaftsvertrag, Satzungsbestandteil, Schuldrechtliche Nebenabreden