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OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2000 – 16 U 59/99

GmbHG §§ 47, 51; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
Einberufung GerichtsvollzieherzustellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung Gerichtsvollzieherzustellung

1. Die Klagefrist von einem Monat nach § 246 Abs. 1 AktG gilt nicht nur für die Klageerhebung als Formalakt, sondern auch für die Einführung der Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit, die jedenfalls „in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern“ fristgerecht erfolgt sein muss.

Die Klagefrist von einem Monat nach § 246 Abs. 1 AktG analog, die auch § 8 Abs. 5 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten vorsieht, gilt nicht nur für die Klageerhebung als Formalakt, sondern auch für die Einführung der Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit, die jedenfalls „in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern“ fristgerecht erfolgt sein muß (vgl. nur die Darstellung der herrschenden Meinung bei Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Auf., Rdnr. 80 zu Anhang § 47; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 67 zu Anhang § 47; jeweils m. w. N.). Nach Ablauf der Anfechtungsfrist können daher weitere Anfechtungsgründe nicht nachgeschoben werden. Den Mangel der Verletzung der Ankündigungspflicht haben die Kläger indessen nicht schon erstinstanzlich im Rahmen der mit Schriftsatz vom 10.09.1998 erfolgten Klageerweiterung (Bl. 102 ff. GA), sondern erstmals in der Berufungsinstanz mit ihrer Berufungsbegründung vom 03.05.1999 (Bl. 258 GA) und damit verspätet geltend gemacht.

2. Ein Gesellschafter, der seinen Willen, die Gesellschaft zu verlassen, durch eine Kündigung bereits erklärt hat, diesen Willen aber noch nicht durch eine Abtretung des Geschäftsanteils verwirklichen konnte, bleibt auf der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt. Allerdings ist er in besonderem Maße zur Zurückhaltung verpflichtet und darf nicht ohne triftigen Grund gegen eine von den anderen Gesellschaftern vorgeschlagene und sachlich vertretbare Maßnahme stimmen, die sein Vermögensinteressen weder unmittelbar noch mittelbar in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Sein Stimmrecht ist bei der Beschlussfassung über die Teilung seines Geschäftsanteils sowie über die Genehmigung der Anteilsübertragung nicht gemäß § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ausgeschlossen.

3. Die Form der Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
mittels eingeschriebenen Briefs wird durch die Gerichtsvollzieherzustellung gewahrt.

Der Kläger zu 2) ist zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 07.05.1998 unstreitig unter Beifügung der Tagesordnung drei Wochen vorher – durch Gerichtsvollzieherzustellung am 14.04.1998 – geladen worden. Aus der bloßen Tatsache, dass die Einladung zu der Gesellschafterversammlung nicht – wie in § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen – mittels eingeschriebenen Briefes, sondern nur durch Gerichtsvollzieher erfolgt ist, folgt noch kein Einberufungsmangel. Die Gerichtsvollzieherzustellung ist im Hinblick auf die maßgebliche Frage der Sicherheit des Zugangs einer Versendung per Einschreiben gleichwertig.

4. Die Ankündigung in der Einladung zur GesellschafterversammlungBeschlussfassung über die Zulassung der nach dem Zeitpunkt der Einladung eingegangenen TOP“ genügt nicht den Anforderungen des § 51 Abs. 4 GmbHG. Gleichwohl gefasste Beschlüsse sind nicht nichtig, aber anfechtbar.

Es mag dahinstehen, ob die Beschlußfassung zu den Tagesordnungspunkten 7 a) bis e) – wie die Kläger in der Berufungsinstanz geltend machen – wegen Verletzung der Ankündigungspflicht des § 51 Abs. 4 GmbHG gesetzwidrig war, so dass die Beschlüsse der Anfechtung unterliegen. Die Mangelhaftigkeit der Ankündigung führt nicht zur Nichtig-, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der gleichwohl gefaßten Beschlüsse (vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Rdnr. 16 zu § 51 m. w. N.), die Geltendmachung dieser ist vorliegend indessen verfristet.

5. Die Ankündigung der Tagesordnung gehört zu den bedeutsamsten Schutzeinrichtungen der Gesellschafter und dient einem effektiven Minderheitenschutz. Die anzukündigenden Tagesordnungspunkte müssen den Gesellschaftern eine genaue Kenntnis von den zu behandelnden Themen vermitteln, damit es ihnen möglich ist, sich sachgerecht auf die in der Gesellschafterversammlung zu treffenden Beschlüsse vorzubereiten (vgl. nur: Baumbach/Hueck/Zöllner, Rdnr. 19 f. zu § 51 m. w. N.). Die in der Gesellschafterversammlung zu behandelnden Gegenstände müssen deshalb so genau bezeichnet werden, daß sich der Empfänger ein hinreichendes Bild machen kann, worum es geht; alles, was nach einer „Strategie der Überraschung“ aussieht, begründet daher die Gefahr eines Ankündigungsmangels (Baumbach/Hueck/Zöllner, Rdnr. 21 zu § 51 m. w. N.). Anders als bei der Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
einer Aktiengesellschaft braucht die Einberufung allerdings keine ausformulierten Beschlußvorschläge oder -anträge zu enthalten, doch sollten Beschluß- und Beratungsgegenstände so genau wie möglich angegeben und Satzungsänderungen ihrem wesentlichen Inhalt nach angekündigt werden (Baumbach/Hueck/Zöllner, Rdnr. 23 zu § 51; Scholz/Karsten Schmidt, Rdnr. 19 zu § 51; Rowedder/Koppensteiner, Rdnr. 10 zu § 51).

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Schlagworte: Anfechtbarkeit bei fehlender Angabe des Zwecks oder der Beschlussgegenstände der Gesellschafterversammlung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Briefform, Einberufung, Einberufung Gerichtsvollzieherzustellung, Einberufungsinhalt Einberufungsmängel, Einberufungsmängel, Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog, Einschreibeform, Einwurfeinschreiben, Einwurfeinschreiben nach § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, Erkennbarkeit der Tagesordnung, Fehlende Mitteilung kommt Nichtladung des betroffenen Gesellschafters gleich, Folgen bei Beschlussmängeln, Form der Tagesordnung, Frist der Tagesordnung, Fristgerechte Geltendmachung von Anfechtungsgründen, Fristmängel der Einberufung, Fristwahrung durch Einreichung einer Klageschrift bei Gericht, Gesellschafterstreit, Gesellschafterstreit GmbH, Gesellschafterstreit vor Gericht, Gesellschafterstreitigkeiten, Gesellschafterstreitigkeiten sicher vermeiden oder schnell gewinnen, Grundsätzlich Anfechtbarkeit bei relevanten Gesetzes- oder Satzungsverstoßes, Grundsätzliche Monatsfrist nach Gesetz, Inhalt der Tagesordnung, Klagefrist, Lösung von Gesellschafterstreit, Mangelhafte Ankündigung des Beschlussgegenstandes, Nachschieben von Gründen, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsgründe, Nichtigkeitsklage, Nichtladung gleichkommende Einberufungsfehler, Präklusion von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist, Rechtsfolgen bei Einberufungsmangel, Sachgerechte Vorbereitung der Gesellschafterversammlung, Stimmrechte, Tagesordnung, Tagesordnung in Drei-Tages-Frist, Treuepflicht, Vortrag der Anfechtungsgründe im Kern, Zur Tagesordnung alternativer Beschlussinhalt, Zustellung durch Gerichtsvollzieher, Zweck der Gesellschafterversammlung