§ 30 GmbHG, § 32a GmbHG, § 43 GmbHG
1. Wenn ein Gesellschafter einer GmbH mit Zustimmung des Mitgesellschafters und Alleingeschäftsführers, der seine Geschäftsführertätigkeit faktisch ruhen läßt, allein die Führung der Geschäfte übernimmt, haftet er nach GmbHG § 43; seine Haftung beginnt mit der Aufnahme der faktischen Geschäftsführung.
2. Auch das Darlehen eines Gesellschafters an die GmbH, das mit kurzer Laufzeit als Zwischenfinanzierung gewährt wird, ist als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren, wenn die Gesellschaft auch für einen Zwischenkredit nicht kreditwürdig ist.
Schlagworte: faktischer Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Passivlegitimation