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OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2008 – VI-U (Kart) 26/07

GmbHG § 34; AktG §§ 241 ff.

1. Das Fehlen eines Einziehungsgrundes führt nicht zur Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses, sondern macht diesen nur anfechtbar.

2. Die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten ist nach § 34 GmbHG nur zulässig, wenn und soweit die Einziehung und deren Voraussetzungen bei Erwerb des Geschäftsanteils bereits im Gesellschaftervertrag festgesetzt waren und einer der danach erforderlichen Einziehungsgründe vorliegt.

3. Geht es um den Schutz einer Kapitalgesellschaft, darf nur demjenigen Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden, der einen unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann.

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Beschlussmängel, Einziehung, Wettbewerbsverbot, Wichtiger Grund