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OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2010 – I-16 U 71/09

GmbHG §§ 30, 31; BGB § 826

1. Eine Leistung an Nichtgesellschafter kann unter verschiedenen Gesichtspunkten § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG unterliegen, so z. B. im Fall mittelbarer Leistung an den Gesellschafter und im Fall der engen rechtlichen oder persönlichen Verbundenheit mit dem Gesellschafter (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 19. Auflage 2010, § 30 Rdn. 25, 26), so etwa bei einer Leistung der Gesellschaft an mit den Gesellschaftern verbundenen Unternehmen (Baumbach a. a. O. § 31 Rdn. 13 m. w. N.). In diesem Fall haftet, gegebenenfalls neben dem unmittelbaren Empfänger der Leistung, der Gesellschafter als Veranlasser bzw. mittelbar Begünstigter der Leistung (Baumbach a. a. O.).

2. Die sog. Existenzvernichtungshaftung eines Gesellschafters gegenüber Gesellschaftsgläubigern wegen der missbräuchlichen Schädigung des im Gläubigerinteresses zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens ist in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung anerkannt (vgl. BGH, Entscheidung vom 16.07.2007, Az. II ZR 3/04). Danach verstößt die planmäßige „Entziehung“ von – der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftergläubiger unterliegendem – Vermögen der Gesellschaft mit der Folge der Beseitigung der Solvenz, zudem dann wenn dies zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten geschieht, dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, ist Sittenwidrig und löst im Falle zumindest eventualvorsätzlichen Handeln die Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB aus (vgl. BGH a. a. O. Rdn. 30 zitiert nach juris). Dem Vorsatzerfordernis ist genügt, wenn dem handelnden Gesellschafter bewusst ist, dass durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnahmen das Gesellschaftsvermögen Sittenwidrig geschädigt wird; dafür reicht es aus, dass ihm die Tatsachen bewusst sind, die den Eingriff Sittenwidrig machen, während ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist. Eine derartige Sittenwidrigkeit ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn die faktisch dauerhafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs ist und der Gesellschafter diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf genommen hat (Eventualdolus) (vgl. BGH a. a. O. Rdn. 30 a. E.).

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, existenzvernichtende Eingriffe, Existenzvernichtungshaftung, Gesellschafter, Kapitalerhaltung, Schadensersatzanspruch