§ 13 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG
1. Eine Gesellschafterklage ohne vorherigen Beschluß nach GmbHG § 46 Nr 8 ist zulässig, wenn eine Schadensersatzklage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, daß es für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall ein unzumutbarer Umweg wäre, wenn er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen müßte.
2. Ein GmbH-Gesellschafter verletzt seine gegenüber der GmbH und dem Mitgesellschafter bestehende Treuepflicht, wenn er trotz gerichtlicher Klärung der Gesellschafterstellung die Einleitung eines erneuten Prozesses gegen den Mitgesellschafter veranlaßt.
Schlagworte: actio pro socio, Anspruchsberechtigte Gesellschafter, Erschwerung durch Machtverhältnisse, Förmelei, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterklage, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Treuepflicht, Undurchführbarkeit der Klage der Gesellschaft, Vereitelung durch Schädiger