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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2008 – I-15 U 64/07

 

1. Nach der ständigen Rechtsprechung führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
grundsätzlich dazu, dass die Gesellschafter die ihr gegen die gesamte Hand (und gegen die Mitgesellschafter) zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig auf dem Wege der Leistungsklage durchsetzen können (sog. Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung (Auseinandersetzungsbilanz) aufzunehmen, deren Saldo dann ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (BGH Urt. v. 03. April 2006, II ZR 40/05, juris Rz. 17 m.w.N.; MünchKomm-Ulmer, a.a.O., § 730 Rz. 49 m.w.N.). Der Grund hierfür ist, dass der Gefahr von Hin- und Herzahlungen begegnet werden soll (BGH a.a.O.). Der BGH hat im Hinblick hierauf ausgesprochen, dass bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft Ansprüche auf Rückzahlung unzulässiger Entnahmen regelmäßig nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können (BGH Urt. v. 03. Mai 1999, II ZR 32/98, juris Rz. 9 = NJW 1999, 2438 ff.; vgl. auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
19 U 9/06, juris Rz. 22 = OLGR Frankfurt 2007, 97 f.).

2. Ausnahmen zum Grundsatz der Durchsetzungssperre gelten für den Fall der Auseinandersetzung zum Beispiel, wenn Gelder für die Abwicklung benötigt werden. So gilt im Auseinandersetzungsstadium, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch den einzelnen Gesellschafter im Wege der actio pro socio möglich ist (MünchKomm-Ulmer, a.a.O. § 730 Rz. 33). Das gilt dann nicht, wenn die Einziehung für die Zwecke der Liquidation nicht mehr erforderlich ist und dem ersatzpflichtigen Gesellschafter per Saldo ein Auseinandersetzungsguthaben zusteht (BGH NJW 1960, 433, 434; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
NZG 2000, 1171, 1173).

3. Auch Beitragsansprüche können im Liquidationsstadium geltend gemacht werden. Im Hinblick auf Beitragsansprüche, wird teilweise unter Verweis auf eine BGH-Entscheidung angenommen, dass die Geltendmachung ausschließlich den Liquidatoren vorbehalten sei (MünchKomm-Ulmer, a.a.O. § 730 Rz. 33). Teilweise wird befürwortet, dass auch die Gesellschafter diese Ansprüche im Wege der actio pro socio einklagen können. Die Leistung darf aber nur dann eingefordert werden, wenn und soweit die Beiträge für den Abwicklungszweck benötigt werden (MünchKomm-Ulmer, §§ 733, Rz. 31, 34, § 730 Rz. 30; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
NZG 2000, 1171, 1173). Ansonsten ist die Nichterbringung ausstehender Beiträge in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen (MünchKomm-Ulmer, a.a.O., § 730 Rz. 30; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
NZG 1999, 989, 990).

Schlagworte: actio pro socio, Auseinandersetzungsbilanz, Beitragsansprüche, Durchsetzungssperre, Entnahmen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafterklage, Schadensersatzanspruch, unselbständiger Rechnungsposten