SE-VO Art. Art. 66; UmwG §§ 16, 198
1. Für die Umwandlung einer SE in eine KGaA steht das Freigabeverfahren aus § 16 III 1 UmwG zur Verfügung.
2. Bei der wirtschaftlichen Abwägung des Vollzugsinteresses der Gesellschaft gegen das Aufschubinteresse der Aktionäre hat das Gericht nur das sich aus der Veränderung der Rechtsform selbst ergebende Vollzugsinteresse zu berücksichtigen, denn nur dieses ist in den Schutzbereich des § 16 III UmwG einbezogen.
3. Das Gericht ist an die unternehmerische Entscheidung des Vorstands, eine weitere Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzustreben, gebunden (vgl. Weber/Kerjes, Hauptversammlungsbeschlüsse vor Gericht, 2010, § 3 Rdnr. 52 a. E.). Die Zweckmäßigkeit unternehmerischer Entscheidungen ist nicht justiziabel.
4. Stimmverbote von Aktionären können allenfalls einen Anfechtungsgrund darstellen (Hüffer, AktG, 9. Aufl. [2010], § 136 Rdnr. 24).
5. Für die nötige qualifizierte Mehrheit von ¾ (§ 65 I UmwG) kommt es auf das bei der Beschlussfassung vertretene Grundkapital an. Das ist das mit Ja und Nein stimmende Kapital (Hüffer, AktG, 9. Aufl. [2010], § 179 Rdnr. 14). Außerdem ist die Stimmenmehrheit i. S. des § 133 AktG nötig.
5. Als Grundlagenbeschluss ist die Umwandlung eine unternehmerische Entscheidung und nur eingeschränkt zu prüfen (Hüffer, AktG, 9. Aufl. [2010], § 243 Rdnr. 26 m. w. Nachw.: Ermessenmissbrauch und Ungleichbehandlung), wobei der BGH (NZG 2005, 722) ausgeführt hat, die Kontrolle finde bei der Umwandlung statt hinsichtlich der Kontinuität der Mitgliedschaft, der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, zum Verbot von Sondervorteilen und zur Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht.
Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsgründe, Ermessensspielraum, Freigabeverfahren, Interessenabwägung, Kommanditgesellschaft, SE (europäische AG), Stimmrechtsausschluss, Treuepflicht, überprüfbares Ermessen, Umwandlung