Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 31.05.2011 − 20 W 444/10

BGB §§ 899a, 705

Die Vermutungswirkung des § 899a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks, so dass es weiterer Nachweise im Regelfall nicht bedarf.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschafter