BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242
; ZPO § 1032
Einer Partei, die in einem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist im späteren schiedsrichterlichen Verfahren die Rüge der Zuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Verstoßes nach § 242 BGB zu versagen.
Schlagworte: Anstellungsvertrag, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren