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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.04.2010 – 20 W 94/10

GmbHG §§ 3, 9c; AktG § 26

1. Das GmbH-Gesetz sieht eine Regelung über den Gründungsaufwand als zwingenden Bestandteil des Gesellschaftsvertrages nicht vor, §§ 3 Abs. 1, 9c Abs. 2 GmbHG. Allerdings ist eine analoge Anwendung der korrespondierenden Bestimmung im Aktiengesetz geboten, sodass die Einhaltung der aus der Analogie zu § 26 Abs. 2 AktG folgenden Anforderungen der Registerkontrolle nach § 9 c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG unterliegt.

2. Eine Festsetzung des Gründungsaufwands in der Satzung ist nur erforderlich, wenn – wie in der Praxis häufig – Gründungskosten bzw. –aufwand von der Gesellschaft übernommen werden sollen. Soweit die Satzung über den Gründungsaufwand nichts aussagt, sind im Verhältnis zur GmbH entsprechend § 26 Abs. 2 AktG die Gründer dessen alleinige Schuldner mit der Folge, dass sie im Außenverhältnis für Rechnung der GmbH zu leisten und dieser zu erstatten haben, was sie an Gründungsaufwand aufgebracht hat (vgl. auch BGHZ 107, 1; BGH NJW 1998, 233).

3. Gründungsaufwand, der nicht aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden soll, muss daher in der Satzung keine Berücksichtigung finden.

Schlagworte: Gründung, Satzungsbestandteil