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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.11.2012 – 21 W 33/11

AktG §§ 131, 132

1. Die Auskunftspflicht ist ihrem Zweck entsprechend auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind (vgl. BGH, ZIP 2009, 460; NZG 2005, 77, 78; BayObLG, ZIP 1996, 1743, 1744). Maßstab für die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH, NZG 2005, 77, 78; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rn. 12). Für ihn muss die begehrte Auskunft ein zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung wesentliches Element bilden, wobei in diesem Rahmen ebenfalls ergänzende Auskünfte verlangt werden können (vgl. KG, AG 1994, 469; BayObLG, ZIP 1996, 1743, 1744; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rn. 12). Daher kann die Erforderlichkeit immer nur in Zusammenhang mit einem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 679, 680).

2. Eine andere Bewertung ist durch die Richtlinie 2007/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrichtlinie) und durch den Ablauf deren Umsetzungsfrist am 3. August 2009 (vgl. Art. 15 der Richtlinie) nichts angezeigt.

3. Hinsichtlich der konkreten Vorgänge in Aufsichtsratssitzungen, ebenso wie in dessen Ausschüssen, besteht regelmäßig kein Auskunftsrecht (vgl. BVerfG NJW 2000, 349, 351, OLG Stuttgart, WM 1995, 617, 620, Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rdn. 11; Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der Hauptversammlung, 2002, S. 19; Trouet, NJW 1986, 1302, 1305). Insoweit haben im Regelfall die Vertraulichkeit der Beratung im Aufsichtsrat und das damit verbundene Beratungsgeheimnis Vorrang vor dem Informationsinteresse des Aktionärs (vgl. dazu Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der Hauptversammlung, 2002, S. 19; Vetter, NZG 2009, 561, 565; Drygala, in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 171 Rn. 15).

4. Nur eine in der Hauptversammlung gestellte Frage kann Gegenstand eines Auskunftsverfahrens sein (vgl. BayObLG, WM 1996, 119, 122; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 10).

5. Die Antragsbefugnis nach § 132 AktG geht im Fall des Todes eines Aktionärs auf dessen Rechtsnachfolger über (vgl. Decher, in: Großkomm. zum AktG, 4. Aufl., § 132 Rn. 21; MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 132 Rn. 10). Dass dabei nach der zutreffenden herrschenden Meinung die Gesamtrechtsnachfolge zu einer Fortsetzung des Verfahrens mit den Erben des Aktionärs führt, hingegen im Fall des Verkaufs der Aktie die Antragsbefugnis in Fortfall gerät, ist entgegen einer in der Literatur vereinzelt geäußerten, anderslautenden Auffassung nicht widersprüchlich und zwingt daher auch nicht zu einer Gleichbehandlung beider Fälle (so aber Heidel, in: Heidel, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 5), sondern findet seine Berechtigung in dem Gegensatz von Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge. Der Gesamtrechtsnachfolger kann im Unterschied zum Einzelrechtsnachfolger sein fortbestehendes Auskunftsinteresse aus denkbaren, im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ebenfalls auf ihn übergegangenen Ansprüchen gegen die Gesellschaft ableiten. Zudem tritt der Gesamtrechtsnachfolger auch mit Blick auf die rechtzeitige Antragstellung in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers ein, was beim Einzelrechtsnachfolger nicht der Fall ist. Schließlich wird selbst von der Mindermeinung nur ein fortbestehendes Antragsrecht des Einzelrechtsnachfolgers bejaht und nicht eine nachträgliche Unzulässigkeit des Verfahrens des Rechtsnachfolgers befürwortet (vgl. Heidel, in: Heidel, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 5).

6. Gemäß § 131 Abs.1 Satz 1 AktG hat der Vorstand auf Verlangen Auskunft „in“ der Hauptversammlung zu geben. Im Verfahren nach § 132 AktG ist zu entscheiden, ob die Auskunft, welche in der Hauptversammlung verlangt worden war, vom Vorstand zu geben ist. Danach hat der Aktionär im Verfahren nach § 132 AktG nur die Möglichkeit, diejenigen Auskünfte zu erzwingen, die der Vorstand in der Hauptversammlung hätte erteilen müssen. Dies setzt naturgemäß eine entsprechende Fragestellung in der Hauptversammlung voraus (vgl. BayObLG, WM 1996, 119, 122; MünchKomm Kubis/AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 34; Kersting, in: Kölner Kommentar zum Aktienrecht, 3. Aufl., § 132 Rn. 39; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 10).

7. Aus § 131 Abs. 5 AktG ergibt sich für den beurkundenden Notar grundsätzlich eine Protokollierungspflicht nicht nur der gerügten Antwortverweigerung, sondern auch der Frage selbst. Denn hiernach kann ein Aktionär verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden, sofern ihm eine Auskunft verweigert wird. Dem Wortlaut der Vorschrift zufolge ist mithin die Frage selbst in das Protokoll aufzunehmen. Zugleich setzt die Verweigerung einer Auskunft zwingend ein vorangegangenes Auskunftsverlangen voraus, weswegen auch aus diesem Grund die Frage vom Protokoll mit zu erfassen ist. Zudem spricht der Zweck von § 131 Abs. 5 AktG für eine Protokollierungspflicht. Denn Zweck der Vorschrift ist die Beweissicherung (vgl. KK/Kersting, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 514; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rn. 43; Decher, in: Großkomm zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 370; MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 131 Rn. 146; Marsch-Barner, in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierter Aktiengesellschaften, 2. Aufl., § 35 Rn. 1 f.; Krieger, in: Festschrift Priester, 2007, 387, 396). Durch die Protokollierung sollen – dem Willen des Gesetzgebers zufolge – spätere Auseinandersetzungen darüber vermieden werden, ob und aus welchem Grund der Vorstand die Auskunft verweigert hat (vgl. RegBegr., zit. nach Kropff, AktG 1965, S. 188). Diesem Zweck würde die Vorschrift nicht gerecht, wenn zwar die Rüge, nicht aber die Fragestellung als solche dem Protokollierungszwang unterfallen würde. In diesem Fall wäre regelmäßig zu befürchten, dass die Anbringung der Frage in Abrede gestellt wird. Hierdurch bedingt wäre es entgegen der Gesetzesintention häufig Gegenstand der späteren Auseinandersetzungen, ob die erbetene Auskunft verweigert wurde, weil ohne eine entsprechende Fragestellung naturgemäß auch keine Auskunftsverweigerung in Betracht kommt.

8. Beim Hauptversammlungsprotokoll handelt es sich um eine öffentliche Urkunde (vgl. BGH, NJW 1994, 320, 321; Marsch-Barner, in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierter Aktiengesellschaften, 2. Aufl., § 35 Rn. 2).

9. Das Auskunftsinteresse der Aktionäre ist über Artikel 14 GG dem verfassungsrechtlichem Schutz unterstellt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 132; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rd. 1).

Schlagworte: Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Beurkundung, Hauptversammlung, Notar