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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.02.2010 – 5 W 33/09

UmwG §§ 14, 15; AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 93
; SpruchG

1. Nach einer Verschmelzung ist das Umtauschverhältnis angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht bzw. über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition sich nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt.

2. Die bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Aktiengesellschaften bestehende verhandlungsähnliche Situation und die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit, die nicht vom Eigeninteresse eines Mehrheitsaktionärs, sondern von den gleichgerichteten Interessen von Klein- und Großaktionären bestimmt ist, bietet eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis.

3. Da auch im Spruchverfahren der Grundsatz der Autonomie unternehmerischer Entscheidungen gilt, besteht bei der Unternehmensbewertung lediglich eine sehr eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Geschäftspolitik der beteiligten Unternehmen.

Schlagworte: Geschäftsanteil, Hauptversammlung, Spruchverfahren, Umwandlungsrecht, Unternehmensbewertung, Verschmelzung