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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.09.2010 – 26 SchH 4/10

ZPO §§ 1040, 1062; AktG §§ 248, 249; BGB § 138

1. Beschlussmängelstreitigkeiten sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG grundsätzlich schiedsfähig, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise ausgestaltet ist, das heißt unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter (Anschluss BGH, 6. April 2009, II ZR 255/08, BGHZ 180, 221).

2. Enthält die Schiedsvereinbarung keine – zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter unerlässliche – Bestimmung dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen sei, in einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden, so wird dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt, dass im Einzelfall die Beteiligung der Gesellschaft und aller Gesellschafter durch die konkrete Verfahrensweise gewährleistet wird.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren