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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.05.2010 – 20 W 115/10

AktG §§ 130, 179, 181, 202

1. Die zur Anmeldung einer Satzungsänderung der Aktiengesellschaft einzureichende notarielle Niederschrift muss den Inhalt des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses enthalten. Hierzu kann auf den Wortlaut der zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlage Bezug genommen werden, welcher in der als Beleg über die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
dem Protokoll als Anlage beigefügten Einladung wiedergegeben ist.

2. In der Hauptversammlung kann zeitgleich mit der Errichtung eines neuen genehmigten Kapitals das bisher bestehende und nicht ausgenutzte genehmigte Kapital für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben werden.

Schlagworte: Aktienrecht, Hauptversammlungsbeschluss, Notar