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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.07.2011 – 20 W 246/11

GmbHG §§ 6, 8

Auch unter Berücksichtigung der vom BGH (BGH v. 17.5.2010 – II ZB 5/10, GmbHR 2010, 812) aufgestellten Grundsätze erfüllt die von der Geschäftsführerin abgegebene Versicherung, sie sei nicht gemäß § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen, weil sie aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfe, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme, nicht den mit § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG verfolgten Zweck.

Schlagworte: Berufsverbot, Geschäftsführer, Straftaten, Versicherung