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OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2015 – 20 W 186/15

1. Für die von dem BGH in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014, II ZB 20/13, für zulässig erklärte Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, die innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, genügt eine Mitteilung dieser Entscheidung des Insolvenzverwalters für die nach außen erforderliche Erkennbarkeit gegenüber dem Finanzamt oder einem Gläubiger nicht; vielmehr ist der richtige Empfänger für diese Entscheidung ausschließlich das Registergericht.

2. Auf die Eintragung der Entscheidung des Insolvenzverwalters über die Veränderung des mit der Insolvenzeröffnung begonnenen Geschäftsjahres durch Rückkehr zu dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr in das Handelsregister kommt es für den Eintritt der Rechtsänderung nicht an; § 54 Absatz 3 GmbHG findet in diesem Fall keine entsprechende Anwendung. Die nachfolgende Handelsregistereintragung kann dann lediglich noch eine deklaratorische Wirkung für sich beanspruchen (so auch Melchior, GmbHR 2015, 135, 136; Schuster/Fritz, NZI 2015, 138; a.A. Wachter, EWiR 2015, 223, 224, der in der Änderung des Geschäftsjahres bereits stets eine Änderung des Gesellschaftsvertrages sieht, die auch in der Insolvenz eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe; die §§ 53 ff GmbHG – demnach also auch die aus § 54 Absatz 3 GmbHG folgende rechtsbegründende Wirkung der Eintragung – würden durch die InsO nicht verdrängt).

Schlagworte: Eintragung Handelsregister, Geschäftsjahr, Insolvenzverwalter, Satzungsänderung