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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.10.2011 – 20 W 95/11

GmbHG §§ 2, 35, 53, 54, 66, 68; BGB § 181

1. Die Befreiung des Liquidators einer im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des Musterprotokolls gegründeten GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB, deren Gesellschaftsvertrag noch nicht entsprechend abgeändert wurde, macht einen Gesellschafterbeschluss erforderlichBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterbeschluss
Gesellschafterbeschluss erforderlich
, mit dem unter Beachtung der Anforderungen der §§ 53, 54 GmbHG die Satzung entsprechend abgeändert wird.

2. Durch diesen Beschluss muss dem Liquidator entweder eine direkte satzungsmäßige generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, oder es muss eine abstrakte generelle Befreiungsmöglichkeit von diesen Beschränkungen in der Satzung geschaffen werden, die dann wiederum Grundlage einer Befreiung durch einen nachfolgenden einfachen Gesellschafterbeschluss sein kann.

3. Gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG wird zunächst der bisherige Geschäftsführer kraft Gesetzes zum Liquidator der Gesellschaft. Ein daneben gefasster entsprechende Gesellschafterbeschluss kann diese gesetzliche Berufung nicht beseitigen; dies kann ein Gesellschafterbeschluss nur dann, wenn durch ihn die Liquidation einer anderen Person als dem bisher amtierenden Geschäftsführer übertragen wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.05.1985, Az. 3 Z 41/85, zitiert nach juris).

4. Die im Rahmen der Gründung durch Musterprotokoll erteilte Befreiung des Gründungsgeschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt auch für ihn als geborenem Liquidator nicht ohne weiteres fort. Insoweit hat der Bundesgerichtshof für eine nicht mit Musterprotokoll gegründete GmbH durch Urteil vom 27.10.2008 (Az. II ZR 255/07) mit überzeugenden Gründen entschieden, dass eine für die Geschäftsführer in der Satzung erteilte Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB mit der Auflösung der GmbH endet und sich nicht für sie als Liquidatoren fortsetzt, auch wenn es sich um die geborenen Liquidatoren der Gesellschaft handelt.

5. Eine ohne satzungsmäßigen Grundlage durch einfachen Gesellschafterbeschluss erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist auch dann nicht ausreichend, wenn der Beschluss einstimmig gefasst ist wurde (OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, Beschluss vom 19.06.1998, Az. 3 W 90/98, BayObLG, Beschluss vom 19.10.1995, Az. 3Z BR 218/95, jeweils zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 14.05.1985, aaO; Schmidt in Scholz, aaO, § 68, Rn. 5a; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 68, Rn. 5; Wälzholz in GmbHR, 2002, 305 ff; a.A. Müller, in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2011, § 68, Rn. 7,8; Hass in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 68, Rn. 4,6 wonach auch ein einfacher Gesellschafterbeschluss ohne entsprechende Satzungsgrundlage ausreichend sei).

Schlagworte: Bestellung zum Geschäftsführer, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Liquidation, Mustersatzung, Satzungsänderung