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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.06.2011 – 21 W 18/11

AktG §§ 142, 147

1. § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Hierfür genügt es nicht, dass der Antragsteller einen Verdacht äußert; er muss vielmehr Tatsachen behaupten, die den genannten Verdacht rechtfertigen. „Behaupten“ verlangt weder ein „Beweisen“ noch ein „Glaubhaftmachen“; die behaupteten Tatsachen müssen aber die Unredlichkeit oder die grobe Verletzung von Gesetz oder Satzung soweit indizieren, dass das Gericht entweder von hinreichenden Verdachtsmomenten überzeugt ist oder sich zur Amtsermittlung veranlasst sieht. Hierfür muss der Vortrag des Antragstellers ausreichend substantiiert sein; unsubstantiierte Behauptungen, bloße Verdächtigungen oder Vermutungen reichen nicht aus (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschl. v. 9. Dezember 2009 – I-6 W 45/09, juris, Rn. 25; Mock, in: Spindler/Stilz, AktG 2. Aufl., § 142 Rn. 128; Bezzenberger, in: GroßKomm AktG 4. Aufl., § 142 Rn. 62; Schröer, in: MünchKomm AktG 2. Aufl., § 142 Rn. 66); auch soweit es dem Antragsgegner gelingt, den Vortrag des Antragstellers zu widerlegen, ist der Antrag abzuweisen.

2. An die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen der Tatsachen sind nach dem Willen des Gesetzgebers hohe Anforderungen zu stellen (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2011 – 21 W 16/11 mwN.; Spindler, in: Schmidt/Lutter, AktG, § 142 Rn. 52), nicht zuletzt deshalb, weil die Kosten und sonstigen negativen Auswirkungen einer Sonderprüfung für die Gesellschaft wie etwa eine negative Reputation regelmäßig erheblich sind (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2011 – 21 W 16/11).

Schlagworte: Aktienrecht, Sonderprüfung, Vorstand