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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.08.2010 – 13 U 119/08

ZPO § 167

Bei schuldhaft unzutreffender Angabe der Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann bei einem Zeitraum von nahezu vier Wochen eine Klagzustellung nicht mehr als „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO anzusehen sein, auch wenn es gilt, eine Ausschlussfrist zu wahren.

Schlagworte: Anfechtungsfrist