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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.09.2011 – 11 W 24/11

GWB §§ 22, 36, 59, 65, 103

1. Soweit eine Kommune die Wasserversorgung in öffentlich-rechtlicher Organisationsform betreibt, ist sie nicht als Unternehmen anzusehen und scheidet eine Anwendung des GWB aus.

2. Gemäß § 36 III GWB gilt sie jedoch als Unternehmen, wenn ihr die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zusteht. Unter dieser Voraussetzung ist sie auch auskunftspflichtig gem. § 59 GWB. Die Auskunftspflicht beschränkt sich in diesem Fall nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des die Fiktion vermittelnden verbundenen Unternehmens, sondern gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auskunftspflichtigen selbst.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Informationspflicht, Konzernrecht, Unternehmensrecht