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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.09.2012 – 20 W 264/12

BGB §§ 705 ff., 706, 718

1. Ein Nachweis der rechtlichen Verhältnisse der GbR in der Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn die für die Gesellschaft handelnden Personen bei der Auflassung Erklärungen zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR abgeben. Von diesen Angaben hat das Grundbuchamt grundsätzlich auszugehen, ohne im Regelfall einen Nachweis über deren Richtigkeit zu verlangen. Anderes gilt nur dann, wenn für das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig werden würde, wobei die theoretische Möglichkeit, dass der Gesellschaftsvertrag jederzeit – auch mündlich – abgeändert werden kann, hierfür nicht ausreichend ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2011, BGHZ 189, 274 ff = NJW 2011, 1958 = FGPrax 2011, 164). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat – wie auch die anderen Oberlandesgerichte – angeschlossen.

2. In der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Personengesellschaft und damit auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ein Gesellschafter auch dergestalt beteiligt sein kann, dass er keinen Kapitalanteil hat (vgl. BGH WM 1987, 689; BayObLGZ 1989, 52/56 und NJW-RR 1999, 687; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW-RR 1996, 1446; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 29.06.2010 – Az. 15 U 25/10 – dok bei juris). Zwar besteht das Wesen der GbR gemäß § 705 BGB im Zusammenschluss der Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Die Erbringung eines Beitrages in Form einer Kapitalbeteiligung ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft (allg. M. vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auf, § 706 Rn. 2), zumal durch § 706 Abs. 3 BGB klargestellt ist, dass der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen kann. Dabei ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Kapitalanteils in den gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht erwähnt ist. Soweit er – wie häufig – gleichwohl in den Gesellschaftsverträgen der GbR Verwendung findet, wird hierunter üblicherweise der Maßstab für die wirtschaftliche Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft verstanden, wobei der bezifferte Kapitalanteil gerade nicht mit dem Gesellschaftsanteil im Sinne der Mitgliedschaft oder Beteiligung an der Gesellschaft als solcher gleichgesetzt werden darf (vgl. etwa Gummert/MünchHandbuch Gesellschaftsrecht Bd. I, 3. Aufl., § 13 Rn. 18 m.w.N.).

3. Insoweit ist zwischen der dinglichen Zuordnung des Gesellschaftsvermögens nach § 718 Abs. 1 BGB und dem nur im Innenverhältnis maßgeblichen Kapitalanteil, der insoweit für den Vermögenswert der Beteiligung und seine Berücksichtigung bei einer etwaigen Auseinandersetzung oder Abfindung bedeutsam ist, zu differenzieren. Denn ein Gesellschafter kann zwar durch interne Regelungen im Gesellschaftsvertrag wertmäßig, insbesondere für Zwecke der Gewinnverteilung und Auseinandersetzung von der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen werden; dies ändert jedoch nichts daran, dass dieser Gesellschafter als Mitglied der Personenverbindung dinglich Mitinhaber des der Gesellschaft zustehenden Gesamthandsvermögens ist (vgl. BGH NJW 1987, 3124; Palandt/Sprau BGB, a.a.O., § 719 Rn. 1; Ulmer/Schäfer, GbR/PartG 5. Aufl., § 718 Rn. 6 und § 719 Rn. 4; Ring/Grziwotz/Niedostadek, Personengesellschaftsrecht, § 718 BGB Rn. 11).

4. Nur in Ausnahmefällen kann eine GbR deshalb nicht entstanden sein, weil einer der Gesellschafter völlig beitragsfrei gestellt ist (vgl. zu dieser Problematik Ulmer/Schäfer, a.a.O., § 706 Rn. 17; Staudinger/Habermeier, BGB, 13. Bearb., § 705 Rn. 19; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 37 und § 706 Rn. 1 und 6; Waldner, Anm. zu LG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 1995, Rpfleger 1996, 284/285).

Schlagworte: GbR, Gesellschafter, Kapitalanteil, OHG, Personengesellschaft