Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.04.2010 – 2 Ws 147/08

StPO § 172

Wer über die Konstruktion einer juristischen Person mit Haftungsbeschränkung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, um einen Durchgriff auf die eigene Person zu vermeiden, muss konsequenterweise umgekehrt Anspruchsbeschränkungen gegen sich selbst gelten lassen, wenn es um Ansprüche aus einem mit einer Gesellschaft geschlossenen Vertrag geht. Antragsberechtigt nach § 172 StPO ist dann nur die juristische Person und nicht die hinter ihr stehende natürliche Person.

Schlagworte: Gesellschafter, Kapitalgesellschaft