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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.05.2012 – 20 W 65/12

InsO § 155

1. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft begann „mit der Eröffnung“ nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ein neues Geschäftsjahr, wobei Einigkeit darüber besteht, dass – entgegen § 187 Abs. 1 BGB – dieses Geschäftsjahr nicht erst an dem auf den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Tag beginnt, sondern an dem Tag, der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entspricht (auf den „Tag“ der Eröffnung stellen insoweit u. a. ab Boochs in FK-InsO, 6. Aufl., 2011, § 155, Rn. 146; Andres in Andres/Leithaus/Dahl, InsO, 2. Aufl. 2011, § 155, Rn. 5; Förschle/Weisang in Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 4. Aufl., 2008, R, Rn. 55; „Externe handelsrechtliche Rechnungslegung im Insolvenzverfahren“, IDW RH HFA 1.012, Ziffer 4.4. (16), ZInsO 2009, 179, 181; auf die Stunde der Verfahrenseröffnung stellen ab u. a. Kübler in Kübler/Prütting, InsO, Stand 28. Lieferung 3/07, § 155, Rn. 27; Weitzmann in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009, § 155, Rn. 9).

2. Bei diesem neuen Geschäftsjahr handelt es sich entgegen teilweise vertretener Ansicht nicht lediglich um ein Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende des normalen bisherigen Geschäftsjahres der Gesellschaft (so u. a. Andres in Nerlich/Römermann, InsO, Stand November 2011, § 155 Rn. 41; wohl auch Dithmar in Braun, InsO, 2010, § 155, Rn. 8) sondern zunächst – soweit keine nachfolgende Änderung vorgenommen wird – um ein grundsätzlich 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr (vgl. u.a. Kübler in Kübler/Prütting, aaO., Rn. 26; Gelhausen in WP Handbuch 2008, Bd. II, 13. Aufl., L, Rn. 413; Füchsl/Weishäupl in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2008, § 155, Rn. 18; Förschle/Weisang, aaO., R, Rn. 55; Andres in Andres/Leithaus/Dahl, aaO., § 155, Rn. 5; Hancke/Schildt in NZI, 2011, 527 ff).

3. Dieses gesetzlich normierte „Insolvenzgeschäftsjahr“ der Gesellschaft, aufgrund dessen die bisherige satzungsmäßige Bestimmung der Gesellschaft zum Geschäftsjahr ihre Gültigkeit verloren hat, führt allerdings mangels willentlicher Anpassung des Satzungstextes nicht auch zu einer automatischen Satzungsänderung (vgl. insoweit Priester/Veil in Scholz, GmbH, 10. Auf., § 53, Rn. 31; Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl. 1985, § 179, Rn. 23).

4. Die Zuständigkeit zur Änderung des nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden „Insolvenzgeschäftsjahres“ liegt alleine beim Insolvenzverwalter. Diese Änderung stellt keine Satzungsänderung dar, setzt für ihre Wirksamkeit aber die Anmeldung durch den Insolvenzverwalter zum Handelsregister der Gesellschaft und die dortige Eintragung der Änderung in das Handelsregisterblatt der Gesellschaft voraus.

Schlagworte: Geschäftsjahr, Insolvenzverfahren, Satzungsänderung