Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.02.2013 – 20 W 550/11

HGB § 12

Die Rücknahme einer Handelsregisteranmeldung durch den Notar in Papierform unter Beachtung von § 24 Absatz 3 Satz 2 BNotO ist wirksam. Zumindest derzeit bei noch nicht eingeführter elektronischer Registerakte handelt es sich bei dieser Antragsrücknahme nicht um ein zwingend elektronisch einzureichendes „Dokument“ im Sinne von § 12 Absatz 2 HGB.

Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister, Notar