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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.03.2010 – 20 W 92/10

GmbHG §§ 6, 8, 39

Erklärt der Geschäftsführer in der für seine Handelsregisteranmeldung nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG bzw. § 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG erforderlichen Versicherung, nicht pauschal, ihm sei überhaupt keine Tätigkeit untersagt, sondern schränkt die Versicherung dahingehend ein, ihm sei keine Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft untersagt, darf die Versicherung keine Zweifel und Irrtümer aufkommen lassen (Anschluss OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 7. Oktober 1996, 3 Wx 400/96, NJW-RR 1997, 414). Die Prüfung, ob der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand eines etwaigen Verbots übereinstimmt, obliegt nämlich dem Registergericht und nicht dem anmeldenden Geschäftsführer oder dem Notar. Eine Versicherung, die lediglich den Wortlaut des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG wiederholt, ist zu pauschal.

Schlagworte: Anmeldung, Geschäftsführer, Handelsregister, Notar, Versicherung