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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.05.2011 – 20 W 248/11

BGB § 29; GmbHG § 35

Auch wenn in einer erheblich zerstrittenen Zweimann-GmbH eine Notgeschäftsführerbestellung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn mit einer baldigen einverständlichen Bestellung eines Geschäftsführers nicht zu rechnen ist, hat zunächst der Versuch einer Lösung des Problems auf Ebene der hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane – hier der Gesellschafterversammlung – zu erfolgen. Erst wenn dieser Versuch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vorneherein nicht zur Verfügung steht oder sich nach entsprechenden Initiativen als erfolglos erweist, kommt ein hoheitlicher Eingriff durch das Registergericht in Frage.

Schlagworte: Gesellschafterversammlung, Notgeschäftsführer, Zwei-Personen-Gesellschaft