ZPO §§ 1059, 1063, 1064; AktG § 112
Das rechtliche Gehör (i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1b ZPO) einer beklagten Aktiengesellschaft ist nicht verletzt, wenn die Schiedsklage nicht ihrem vertretungsberechtigten Organ (Aufsichtsrat) zugestellt worden ist, dieser jedoch nachträglich, durch Eintritt in die Prozessführung, die Prozesshandlungen genehmigt hat.
Schlagworte: Aufsichtsrat, Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren