ZPO §§ 1053, 1037
Verfahrensfehler des Schiedsrichters und Fehler in der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung können eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur begründen, wenn sie von besonderer Häufung und Schwere sind.
Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren