HGB §§ 12, 106, 108; HRV §§ 17; FamFG § 58, 383
1. § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV – als mögliche Grundlage für ein amtswegiges Tätigkeitwerden des Registergerichts – steht der Statthaftigkeit einer Beschwerde nicht entgegen. Zu den „Angelegenheiten nach diesem Gesetz“ im Sinne von § 58 FamFG gehören auch die in der HRV ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften, da die HRV auf der Verordnungsermächtigung des § 387 Absatz 2 Satz 1 FamFG beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2011, Az. II ZB 6/10, zitiert nach juris, Rn.8). Es handelt sich bei den Regelungen der HRV um Gesetze im materiellen Sinne und nicht um bloße Verwaltungsvorschriften, mit der Folge, dass deren mögliche Verletzung mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. u.a. Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 387 Rn.1, m.w.N.; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
, Beschluss vom 05.05.2004, Az. 3 W 480/04, zur alten Rechtslage nach FGG, zitiert nach juris, Rn.12 m.w.N.).
2. Auch § 383 Absatz 3 FamFG, wonach die „Eintragung unanfechtbar“ ist, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Vorliegend geht es gerade nicht um die danach unzulässige Rückgängigmachung der Wirkungen der Eintragung als Grundlage der Registerpublizität (vgl. hierzu Heinemann in Keidel, FamFG, 18 Aufl., § 383, Rn. 22). Es geht vielmehr um die andere Frage, ob das Registergericht verpflichtet ist, von Amts wegen nach Umfirmierung der Komplementärin der Gesellschaft deren neue Firma – unter entsprechender Kennzeichnung deren bislang korrekt im Handelsregisterblatt der Gesellschaft eingetragenen und verlautbarten Firma – in das Handelsregister der Gesellschaft einzutragen.
3. Zwar sind die Begriffe „Anmeldung“ und „Antrag“ im Handelsregisterverfahren grundsätzlich synonym zu verwenden, so beispielsweise, wenn in § 378 Absatz 2 FamFG die Berechtigung des Notars gemeint ist, im Namen des zur „Anmeldung“ Berechtigten die Eintragung zu „beantragen“ (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 448/10, zitiert nach juris). Trotzdem ist davon auszugehen, dass § 12 Absatz 1 Satz 1 HGB mit den dort bezeichneten „Anmeldungen“ grundsätzlich diejenigen „Anmeldungen“ meint, die in entsprechenden Gesetzesvorschriften vorgesehen und außerdem dort auch als solche bezeichnet sind (z.B. §§ 106, 107 HGB, § 81 Absatz 1 AktG; §§ 39 und 54 Absatz 1 GmbHG etc.).
4. Vorliegend geht es jedoch nicht um einen derartigen in einer Gesetzesvorschrift vorgesehenen und als „Anmeldung“ bezeichneten „Antrag“, da es gerade keine entsprechende gesetzliche Bestimmung gibt, nach der die Änderung der Firma des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anzumelden ist. Insoweit entspricht es weit überwiegender Auffassung – der auch der Senat folgt -, dass Änderungen der in § 106 Absatz 2 Nr. 1 HGB im Rahmen der in der Erstanmeldung anzugebenden Tatsachen, unter anderem von Name und Wohnort eines Gesellschafters, nicht anmeldepflichtig sind. Dies folgt schon daraus, dass das Gesetz derartige Änderungen nicht bei den in § 107 HGB aufgezählten und zwingend anzumeldenden Änderungen erwähnt, die sämtlich hier nicht vorliegende materielle Änderungen bei der Gesellschaft selbst betreffen.
5. Die Änderung der in § 106 Absatz 2 Nr. 1 HGB genannten Tatsachen ist allerdings aus Klarstellungsgründen grundsätzlich eintragungsfähig (vgl. insgesamt u.a. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, RPfleger 1960, 309 f.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 107, Rn. 3; Haas in Röhricht/von Westphalen, HGB, 4. Aufl., 2014, § 107, Rn. 12; Märtens in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 2008, § 107, Rn. 13; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., 2011, § 107, Rn. 1; Langhein in Münchener Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 107, Rn. 14; Weitemeyer in Oetker, HGB, 3. Aufl., 2013, § 107, Rn. 17, auch zur Gegenansicht; Heidel in Heidel/Schall, HGB, 2011, §107, Rn. 18 m.w.N., auch zur Gegenansicht; im Ergebnis auch OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 9 W 124/12, zitiert nach juris).
6. Somit kann nach Ansicht des Senats vorliegend die für „Anmeldungen“ geltende Form des § 12 Absatz 1 Satz 1 HGB zwar eingehalten werden, muss es jedoch nicht zwingend (im Ergebnis wohl auch Langhein, a.a.O. und Müther in Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, 2010, § 14, Rn. 8, allerdings mit dem Begründungsschwerpunkt wohl auf einer „Berichtigung“ dieser Eintragungen von Amts wegen; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Beschluss vom 26.01.2010, Az. I-15 W 361/09, zitiert nach juris, allerdings im Hinblick auf die von ihm vertretene Auffassung des Vorliegens eines registerrechtlichen Amtsverfahrens, s.u.; a.A. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., 2013, Rn. 182, der von einer anmeldepflichtigen Tatsache ausgeht).
7. Der entsprechende „Antrag“ kann vielmehr beispielsweise auch durch einen Antragsberechtigten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Handelsregisters oder aber auch in schriftlicher Form gestellt werden, wobei in diesem Fall die Urheberschaft – unabhängig davon, dass eine gesetzliche Form für diesen „Antrag“ nicht normiert ist – nachzuweisen sein wird, beispielsweise durch eine Unterschriftsbeglaubigung. [Dies gilt jedenfalls solange, wie die Registerakten (früher: Hauptband des Papierregisters) in Hessen noch in Papierform geführt werden und die hessische Landesjustizverwaltung von ihrem Recht, zu bestimmen, dass die Registerakten ab einen bestimmten Zeitpunkt nur noch elektronisch geführt werden, wie bislang noch keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu § 8 Absatz 3 HRV).]
8. Dieser Antrag muss nach Ansicht des Senats auch nicht durch sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft gestellt werden. Zum einen ist § 108 HGB insoweit schon nicht unmittelbar anwendbar, da es sich entsprechend der obigen Darlegungen zum Begriff der „Anmeldung“ in § 12 Absatz 1 Satz 1 HGB auch insoweit nicht um einen „Antrag“ im Sinne einer „Anmeldung“ handelt, die in entsprechenden Gesetzesvorschriften vorgesehen und außerdem dort auch als solche bezeichnet ist. Jedenfalls aber bestehen seitens des Senats auch keine Bedenken, § 108 HGB jedenfalls entsprechend einschränkend auszulegen, da es – soweit man dieses Kriterium als zur Begründung der in § 108 HGB normierten Verpflichtung aller Gesellschafter zur gemeinsamen Anmeldung heranziehen will – vorliegend keiner vergleichbaren besonderen Richtigkeitsgewähr durch eine Teilnahme aller Gesellschafter hinsichtlich des einzutragenden Umstandes bedarf, wenn dieser beispielsweise schon anhand des öffentlichen Handelsregisters für das Registergericht selbst nachvollziehbar ist, oder ggf. durch entsprechende Urkunden als zweifelsfrei nachgewiesen angesehen werden kann. (z.B. im Falle der Namensänderung eines Gesellschafters durch Stammbuch, Heiratsurkunde etc.). Die entsprechende Antragstellung bedarf daher nicht der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter, sondern kann entweder durch einen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft selbst erfolgen oder aber auch durch den von der Änderung unmittelbar betroffenen Gesellschafter alleine (im Ergebnis wohl auch Langhein, a.a.O.; Weitemeyer a.a.O. und Märtens a.a.O.: „Anmeldung durch den betroffenen Gesellschafter genügt“; so wohl auch Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 107, Rn. 10 und LG Duisburg, MittRhNotK, 1991, 294, jeweils allerdings mit dem Schwerpunkt auf einer „Berichtigung“ entsprechend § 17 Abs. 1 HRV auf entsprechenden Nachweis durch den betroffenen Gesellschafter; auch Krafka/Kühn, a.a.O., Rn. 201).
9. Änderungen in einem Handelsregisterblatt erfolgen entweder nur auf „Anmeldung“ bzw. einen „Antrag“ zur Eintragung einer entsprechenden Tatsache oder aber von Amts wegen in den vom Gesetz ausdrücklich angeordneten Fällen erfolgen (vgl. Heinemann, a.a.O., § 384, Rn. 2).
10. Eine gesetzliche Bestimmung zur Eintragung der Änderung der Firma der Komplementärin einer Kommanditgesellschaft von Amts wegen ist weder im FamFG noch im HGB normiert. Insoweit einzig in Frage kommt eine Anwendung von § 17 Absatz 1 HRV, wonach Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden können.
11. Das OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
vertritt insoweit in seinem oben bereits in Bezug genommenen Beschluss vom 26.01.2010 die Auffassung, dass diese Vorschrift auch auf die nachträglichen Änderungen tatsächlicher Umstände der Eintragungen – dort Umfirmierung und Sitzverlegung der Komplementärin – angewandt werden könne, und ein Beteiligter, der durch die Unrichtigkeit in seinen Rechten betroffen sei, einen Anspruch auf die amtswegige Vornahme einer zulässigen Berichtigung habe, wobei die Entscheidung über die Eintragung in diesen Fällen nicht im Ermessen des Gerichts liege. Auch das OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist in seinem oben zitierten Beschluss vom 18.09.2012 der Auffassung, dass § 17 HRV auf die nachträgliche Änderung tatsächlicher Umstände anzuwenden sei, und einer derartigen Änderung – dort bezüglich der Firma der Komplementärin – von Amts wegen durch „Berichtigung“ nach §17 HRV Rechnung zu tragen sei; die Befürchtung, dass dann eine grundsätzliche Amtspflicht des Registergerichts zur anlasslosen Prüfung dieser Tatsachen angenommen werden könnte, erscheine überzogen. Ob auch das OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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von einem fehlenden Ermessen bei der Anwendung des § 17 HRV ausgeht, wird aus dem Beschluss nicht ausreichend deutlich. Das Landgericht Duisburg (a.a.O.), das im Hinblick auf § 17 Absatz 2 HRV (a.F., gültig bis 31.12.2006) – wonach sonstige Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkamen, nach Anordnung des Richters zu berichtigen waren – ebenfalls die Auffassung vertreten hat, diese Bestimmung sei auf nachträgliche Änderungen von Personalien entsprechend anwendbar, wenn der betroffene Gesellschafter die Änderung durch die Vorlage öffentlicher Urkunden nachweise, hat sich nicht zur Frage geäußert, ob bei nach seiner Ansicht nicht bestehender Anmeldepflicht eine entsprechende „Berichtigung“ von Amts wegen zu erfolgen hat oder kann.
12. Soweit sich die Literatur überhaupt mit der Frage auseinandersetzt, ob bei einer bejahten Anwendung des § 17 Absatz 1 HRV im Falle einer nachträglichen Änderung von Tatsachen – insbesondere derjenigen des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB – diese „Berichtigung“ bereits von Amts wegen bei Kenntnis eines entsprechend geänderten tatsächlichen Umstandes zu erfolgen hat, oder aber die Anwendung die § 17 Absatz 1 HRV wenigstens einen entsprechenden Antrag eines Berechtigten voraussetzt, ergibt sich für den Senat folgendes Bild: Langhein (a.a.O.) vertritt – allerdings ohne ausdrückliche Nennung von § 17 Absatz 1 HRV – die Auffassung, die „Berichtigung“ der in § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB genannten Umstände könne von Amts wegen erfolgen, jedenfalls sofern die betreffenden Änderungen durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachgewiesen seien. Langhein (a.a.O.) vertritt – allerdings ohne ausdrückliche Nennung von § 17 Absatz 1 HRV – die Auffassung, die „Berichtigung“ der in § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB genannten Umstände könne von Amts wegen erfolgen, jedenfalls sofern die betreffenden Änderungen durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachgewiesen seien. Roth (a.a.O.), nach dem die betroffenen Änderungen zwar nicht anmeldepflichtig, aber auf wünschenswerte, jedoch freiwillige Anmeldung eintragsfähig seien, kommentiert hierzu nur: „(Berichtigung entsprechend… HRV § 17 I)“ und nimmt weiterhin Bezug auf den zitierten Beschluss des OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 26.01.2010, ohne zu verdeutlichen, ob er damit auch eine rein amtswegige Anwendung dieser Vorschrift befürwortet. Soweit Schäfer (a.a.O.) ebenfalls darauf hinweist, es scheine vertretbar, die Eintragung derartiger Änderungen als bloße „Berichtigung“ entsprechend § 17 Absatz 1 HRV zu behandeln und sie dann vorzunehmen, wenn der betreffende Gesellschafter die Änderung durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachweist, spricht der Gesamtzusammenhang seiner Kommentierung mehr dafür, dass er insoweit nicht von einer amtswegigen Eintragung ausgeht, sondern einen „Antrag“ voraussetzt (vgl. insb. Fußnote 14 der in Bezug genommenen Kommentierung).
13. Zunächst bestehen seitens des Senats Bedenken, ob man, wie der Rechtspfleger des Registergerichts, den Anwendungsbereich des § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV schon deswegen nicht eröffnet sehen will, weil es vorliegend an einer „offenbaren Unrichtigkeit“ des Registers fehle, da Gegenstand der Eintragung die richtige Gesellschaft sei und die korrekte Firma der Komplementärin in deren Registerblatt, das in der Eintragung der Gesellschaft vermerkt sei, nachvollzogen werden könne. Maßgeblich ist nach § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV die Unrichtigkeit „in einer Eintragung“, womit auch sämtliche im Registerblatt der Gesellschaft eingetragenen sonstigen Umstände im Sinne von § 106 Absatz 2 Nr. 1 HGB erfasst sind, also auch die Firma der Komplementärin einer Gesellschaft. An der entsprechenden „Unrichtigkeit“ der diesbezüglichen Eintragung im insoweit maßgeblichen Registerblatt der Gesellschaft ändert sich aber nicht dadurch etwas, dass es sich bei einer eingetragenen Komplementärin nach wie vor um dieselbe juristische Person handelt und deren richtige Firma in deren eigenem Registerblatt ohne Weiteres nachvollzogen werden kann.
14. Allerdings ist es fraglich, ob § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV überhaupt auch auf nachträgliche Änderungen der hier fraglichen Umstände Anwendung finden kann. Im Hinblick auf die § 319 Absatz 1 ZPO und § 42 Absatz 1 FamFG ähnliche Fassung von § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV könnte man vielmehr die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung dem Registergericht ausschließlich in den Fällen von Schreibversehen und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die sich bereits im Eintragungsvorgang selbst eingestellt haben und nicht erst aufgrund nachträglicher tatsächlicher Änderungen eingetreten sind, die Möglichkeit zu einer – möglicherweise auch amtswegigen – entsprechenden Korrektur bieten soll. Andererseits ist nach dem Wortlaut der Bestimmung eine solche „Unrichtigkeit in einer Eintragung“ aber auch dann gegeben, wenn sich die entsprechende eingetragene Tatsache erst nachträglich tatsächlich geändert hat.
15. Unabhängig davon ist der Senat jedoch der Auffassung, dass auch dann, wenn man der Auffassung folgt, wonach § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV jedenfalls auch die amtswegige „Berichtigung“ nachträglicher tatsächlicher Umstände von Amts wegen zulässt – was vorliegend nicht abschließend entschieden werden muss – das Registergericht insoweit ein Ermessen hat.
16. Entgegen der Ansicht des OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in seinem Beschluss vom 26.01.2010 ist das Registergicht nicht zwingend zu einer entsprechenden „Berichtigung“ von Amts wegen bei Vorliegen einer entsprechenden Unrichtigkeit verpflichtet. Für eine derartige Auslegung von § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV – auch bei einer gegebenenfalls nur entsprechenden Anwendung -, bei späteren, tatsächlichen Änderungen von im Handelsregister eingetragenen Tatsachen, besteht nach Ansicht des Senats keine zwingende Notwendigkeit. Zwar spricht der Wortlaut von § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV, nach dem der Richter (entsprechend der Rechtspfleger, soweit dessen Zuständigkeit an Stelle des Richters besteht) die entsprechenden „Unrichtigkeiten“ berichtigen „kann“, trotz dieser Formulierung nicht zwingend dafür, dass damit über die Ermächtigung zur Vornahme einer derartigen „Berichtigung“ hinaus, dem Richter/Rechtspfleger auch ein entsprechendes Ermessen bei dem Gebrauchmachen von der Ermächtigung eingeräumt werden sollte. Dieser Wortlaut legt ein derartiges Anwendungsermessen aber jedenfalls näher, als dass ihm ein solches Ermessen von Gesetzes wegen nicht eingeräumt werden sollte.
17. Eine zwingende Notwendigkeit für eine derartige Eintragungspflicht von Amts wegen ist schon deswegen nicht gegeben, weil es die Gesellschaft bzw. die betroffenen einzelnen Gesellschafter bei Anwendung von § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV nach späteren tatsächlichen Änderungen selbst in der Hand haben, durch eine entsprechende Antragstellung für eine entsprechende „Berichtigung“ zu sorgen, wenn sie selbst dies wollen, was auch den Regelfall darstellen dürfte. Auf ein amtswegiges Einschreiten sind sie jedenfalls nicht angewiesen.
18. Bei Annahme einer entsprechenden Eintragungspflicht wäre das Registergericht außerdem – entgegen der Ansicht des OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in seinem oben zitierten Beschluss vom 18.09.2012 – letztlich gehalten, eine entsprechende Berichtigung auch ohne entsprechenden Antrag des Betroffenen, ggf. sogar gegen dessen Willen vorzunehmen. Dagegen spricht aber schon der Umstand, dass – wie dargelegt – eine entsprechende Anmeldepflicht hinsichtlich der diesbezüglichen tatsächlichen Änderungen nach herrschender Ansicht gerade nicht besteht, somit die entsprechende Beantragung einer „Berichtigung“ grundsätzlich vielmehr auf freiwilliger Basis erfolgt.
19. Von einer derartigen, vom Senat vertretenen Ermesseneinräumung bei der Anwendung von § 17 Abs. 1 HRV geht wohl auch das OLG Schleswig (Beschluss vom 15.01.2009, Az. 9 W 137/08, zitiert nach juris) aus, wenn es darlegt, dass das Registergericht möglicherweise nach § 17 Abs. 1 HRV von Amts wegen berechtigt gewesen wäre, die Handelsregistereintragung betreffend die dortige Gesellschaft hinsichtlich des Sitzes zu ändern, was allerdings zu keiner abweichenden Beurteilung geführt habe, da auch dann, wenn eine Berichtigung von Amts wegen in Betracht gekommen sein sollte, dazu jedenfalls aus den dort vom Amtsgericht zutreffend angeführten Gründen keine Verpflichtung bestanden habe.
20. Fehlt es an einer entsprechenden Antragstellung der Gesellschaft, steht ihr –mangels Pflicht des Registergerichts zur amtswegigen Tätigkeit – kein Anspruch gegen das Registergericht zu. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, den sie betreffenden Antrag zur Eintragung der Umfirmierung ihrer Komplementärin bei dem Registergericht zu stellen oder ihr dies etwa unzumutbar wäre. Auch ist die Eintragung ihrer Umfirmierung nach § 1 Satz 1 und 2 Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) in Verbindung mit dem zugehörigen Gebührenverzeichnis Teil 1, Nr. 1504, als „sonstige spätere Eintragung einer Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung“, unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder aber auf Antrag erfolgt, gebührenpflichtig und darüber hinaus lediglich mit Gebühren in Höhe von 30,00 Euro verbunden, deren Aufwendung der Gesellschaft auch zugemutet werden kann.
21. Letztlich sprechen auch keine Interessen Dritter für eine Eintragung der Umfirmierung von Amts wegen, da der Inhalt des Handelsregisterblattes der Gesellschaft für den Rechtsverkehr durch eine nicht erfolgende „Berichtigung“ nicht derart unklar wird, dass damit deren Gefährdung verbunden sein könnte. Die richtige Firma der Komplementärin ist, falls es im Rechtsverkehr mit der Gesellschaft im Einzelfall darauf ankommt, für Dritte jedenfalls ohne Weiteres durch Einsichtnahme in das im Handelsregisterblatt der Gesellschaft angegebene Handelsregisterblatt der Komplementärin ohne erheblichen Aufwand nachvollziehbar.
Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Eintragung Handelsregister, Firma, Firma der GmbH, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Komplementär-GmbH, Registergericht