GmbHG § 30, 31
In einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld ist grundsätzlich der betreffende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht wurde. Im Hinblick auf das Beweismaß ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis auf Grund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, VI ZR 136/03, NJW 2004 3423).
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