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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.02.2010 – 21 U 54/09

EGV 44/2001 Art 22

1. Begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterversammlungsbeschlusses über die Abberufung eines Geschäftsführers (director) durch die Ltd. & Co. KG sind gem. Art. 22 Nr. 2 S. 1 EuGVVO die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat und somit die englischen Gerichte, ausschließlich zuständig.

2. Im Rahmen der gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO nach deutschem internationalen Privatrecht vorzunehmenden Bestimmung des Gesellschaftssitzes ist nach der Gründungstheorie an den Gründungssitzstaat anzuknüpfen. Der Sitz richtet sich dann danach, in welchem Land, also nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet worden ist.

Schlagworte: Abberufung, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Geschäftsführer, Limited