GmbHG §§ 34 III, 30 I; AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241
1. Ein rechtmäßiger Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist auch ohne Festsetzung einer Abfindung sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Gesellschafter wirksam, soweit in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt ist (Aufgabe OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, 26. November 1996, 5 U 111/95, ZIP 1997, 644; entgegen OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, 23. November 2006, 6 U 283/05, NZG 2007, 278; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, 26. März 1999, 19 U 108/96, NZG 1999, 1222; KG Berlin, 2. August 1999, 2 W 509/99, GmbHR 1999, 1202 und OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Zweibrücken
, 17. Mai 1996, 6 U 8/95, GmbHR 1997, 939; Anschluss KG Berlin, 6. Februar 2006, 23 U 206/04, NZG 2006, 437; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, 7. Oktober 1992, 8 U 75/92, GmbHR 1993, 743 und LG Köln, 20. Dezember 2004, 82 O 98/04, ZIP 2005, 439)
Des Weiteren war der gefasste Beschluss nicht nichtig. Die von der Klägerin bestrittene Zusendung des Versammlungsprotokolls an Herrn Y1 war für eine wirksame Beschlussfassung unerheblich. Gleiches gilt für die Festsetzung des Entziehungsentgeltes. Die Festsetzung einer Abfindung im Einziehungsbeschluss ist nämlich – abgesehen von einer hier nicht gegebenen entsprechenden Satzungsbestimmung – keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluss (vgl. Scholz/Westermann, GmbHG, 10. Aufl., § 34 Rdn. 55; MünchKomm GmbHG/Strohn, § 34 Rdn. 18). Entsprechend kommt es für die Beschlussfassung auch nicht darauf an, ob – wie ebenfalls bestritten – Herrn Y1 die Ermittlung des Ertragswertes mitgeteilt und erläutert wurde.
Zwar ist anerkannt, dass die Satzung eine Regelung für das sofortige Wirksamwerden eines Einziehungsbeschlusses vorsehen kann (vgl. BGH, NZG 2009, 221; ZIP 2003, 1544). Eine entsprechende Regelung ist hier aber entgegen der Ansicht der Beklagten der Satzung nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung (vgl. dazu Bl. 113). Für eine Bestimmung der sofortigen Wirksamkeit spricht zwar, dass § 12 Abs. 4 von einem „eingezogenen“ Geschäftsanteil spricht. Ebenso wird aber von einem „abgetretenen“ Anteil gesprochen, obwohl sich aus dem vorangegangenen § 12 Abs. 3 der Satzung eindeutig ergibt, dass die Übertragung nur Zug um Zug gegen Zahlung vonstatten gehen sollte. Ebenso ist der in unterschiedlichen Absätzen getrennten Regelung von Beschlussfassung einerseits und Bestimmung der Abfindungshöhe andererseits kein systematisches Argument für eine Regelung der sofortigen Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses zu entnehmen. Denn alle Bestimmungen sind in demselben § 12 der Satzung zusammengefasst. Darüber hinaus gibt es – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine Vermutung für die Satzungsregelung einer sofortigen Wirksamkeit. Eine solche Bestimmung liegt zwar im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Interesse der Gesellschaft
, nicht aber im Interesse des ausscheidenden Gesellschafters. Im Gegenteil spricht eher eine Vermutung dafür, dass die gesetzlich vorgesehene Regelung auf das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern Anwendung finden soll, wenn sich aus dem Wortlaut der Satzung nichts Gegenteiliges ergibt.
2. Die Zahlung der Abfindung mit Mitteln, die aus einem Gesellschafterdarlehen stammen, für das ein Rangrücktritt und anschließend der Erlass vereinbart wird, erfolgt aus dem freien Vermögen der Gesellschaft.
Gleichwohl kommt eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungs-gebot vorliegend nicht in Betracht. Am Tag der Beschlussfassung stand nämlich zumindest im Raum, dass die Mehrheitsgesellschafterin der Antragsgegnerin zum Zwecke der Abfindungszahlung ein Gesellschafterdarlehen gewähren könne und – wie von Anfang an geplant – auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten werde. Aufgrund dieser Möglichkeit, die später mit der Hinterlegung der Abfindung aus von seitens der Mehrheitsgesellschafterin zur Verfügung gestellten, zusätzlichen Mitteln realisiert wurde, stand zum Beschlusszeitpunkt noch nicht fest, dass die Abfindung aus gebundenem Vermögen gezahlt werden müsse. Ob dabei – wie von der Klägerin bestritten – bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine bindende Zusage der Hauptgesellschafterin vorlag, ist insoweit ohne Belang.
3. Die wirksame Einziehung führt zur Beendigung der Verstrickung des gepfändeten Geschäftsanteils; eine der Einziehung zeitlich nachfolgende Versteigerung des Anteils geht ins Leere.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob eine zeitlich nach dem ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. Juni 2006 erfolgte Zusammenlegung der Geschäftsanteile zu einer Beendigung der Verstrickung geführt hat oder ob umgekehrt die Pfändung einer wirksamen Zusammenlegung der Geschäftsanteile und ihrer späteren Umstellung auf Euro verbunden mit einer geringfügigen Erhöhung des zusammengelegten Anteils entgegenstand. Denn jedenfalls führte der Einziehungsbeschluss vom 3. August 2008 unmittelbar mit seiner Beschlussfassung zu einer Vernichtung der Beteiligung des Herrn Y1 an der Beklagten und damit zu einer Beendigung der Verstrickung. Entsprechend ging die zeitlich nachfolgende Versteigerung am 14. August 2008 ins Leere.
Schlagworte: Abfindung, Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Einziehungserklärung, Erhaltung des Stammkapitals, Gesellschafterdarlehen, Kapitalerhaltung, Kapitalschutz und Gläubigerschutz, Rangrücktritt, Schutz der Kapitalaufbringung