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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.12.2011 – 5 U 56/11

AktG §§ 303, 304, 308; BGB §§ 157, 313

Der Emittent ist verpflichtet, dem Genussscheinberechtigten für die Dauer des Bestehens eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages einen angemessenen Ausgleich entsprechend § 304 Aktiengesetz zu gewähren. Dies kann im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung dazu führen, dass der Emittent verpflichtet ist, für die Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die vereinbarten Couponzahlungen zu leisten und das eingezahlte Kapital nach Fälligkeit zum Nennwert zurückzuzahlen.

Schlagworte: Aktienrecht, angemessener Ausgleich, Ausgleich, Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag