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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.02.2011 – 5 U 30/10

AktG § 114

Zahlungen des Vorstandes an ein Aufsichtsratsmitglied für Dienstverpflichtungen außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat sind nur dann erlaubt, wenn der Gesamtaufsichtsrat vorher zustimmt. Die nachträgliche Genehmigung des Gesamtaufsichtsrates ändert an der Pflichtwidrigkeit der Zahlungen nichts.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Vorstand