Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2014 – 23 U 248/13

WpHG § 37a a.F.

1. Nach § 37a WpHG a.F. verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist (hier: mit der Zeichnung der Anlage) (siehe dazu BGH BGHZ 162, 306 m.w.N.).

2. Der BGH hat sich der herrschenden Meinung angeschlossen, dass die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. nicht nur für Ansprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen (culpa in contrahendo) gilt, sondern auch für Ansprüche aus fahrlässigen deliktischen Ansprüchen wegen Verletzung der Pflichten aus § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG (BGH, Urteil vom 8.3.2005 – Az.: XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (vgl. nur Urteil vom 9.4.2013, XI ZR 49/11 – bei juris). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind nach dieser Rechtsprechung – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt; hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 9.3.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).

4. Bei Vorliegen einer besonders schweren Interessenkollision der beratenden Bank (wie im Falle des Verschweigens von Rückvergütungen) wird ausnahmsweise bei Bestehen einer objektiven Pflichtverletzung das vorsätzliche Handeln des Beraters vermutet (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07 – bei juris). Nur in einem solchen Fall müsste also die beratende Bank darlegen und beweisen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, und es reichte für eine vorsätzliche PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Pflichtverletzung
vorsätzliche Pflichtverletzung
aus, dass die Bank ihre Verpflichtung zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten und es gleichwohl bewusst unterlassen habe, ihre Anlageberater zur Offenlegung der Rückvergütung anzuweisen (BGH a.a.O.). Kern dieser Rechtsprechung zur Vorsatzvermutung bei Rückvergütungen (vgl. BGH a.a.O.; vom 9.3.2012, XI ZR 191/10 bei juris) ist der Unrechtsvorwurf gegen die Bank, dass eine Fehlvorstellung des Anlegers über die Beratungsneutralität der Bank hervorgerufen wird, da der Kunde nicht erfährt, dass ansonsten offen ausgewiesene Beträge im Dreiecksverhältnis versteckt an die Bank zurückfließen als sog. Kick-backs.

5. Der Vorsatz als innere Tatsache kann nur anhand von äußeren Indizien belegt werden, also Umständen, die für eine vorsätzliche PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Pflichtverletzung
vorsätzliche Pflichtverletzung
der Beklagten sprechen und deren substantiierte Darlegung Sache des Klägers ist.

6. Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 – bei juris; ebenso OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 – bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 – bei juris). Das OLG Stuttgart (a.a.O.) weist zur Begründung überzeugend darauf hin, dass ohne entgegenstehende Indizien regelmäßig ausgeschlossen werden kann, dass eine seriöse Geschäftsbank ihre Mitarbeiter anhält, die eigenen Kunden fehlerhaft zu beraten, oder dass der Berater einen solchen Vorsatz selbst hat. Eine Bank will danach im Regelfall eine Dienstleistung an ihren Kunden erbringen und mit diesem die Geschäftsbeziehung dauerhaft fortsetzen; insofern kann unterstellt werden, dass sie selbst Interesse an einer fehlerfreien und qualitativ hochwertigen Beratung hat (OLG Stuttgart a.a.O.; ebenso OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 21.3.2013, I-16 U 116/12).

Schlagworte: Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Aufklärungspflichtverletzung, Haftung, Interessenkonflikt, Kick-backs, Rückvergütung, Verjährung