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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.04.2009 – 5 U 68/08

AktG §§ 241 ff, 262; BGB § 139

1. § 139 BGB ist im Verhältnis verschiedener Beschlussfassungen einer aktienrechtlichen Hauptversammlung zueinander nicht anzuwenden; mögliche Nichtigkeitsgründe sind in § 241 AktG abschließend geregelt, sodass §§ 134, 138 BGB daneben nicht gelten, aber auch nicht § 139 BGB (vgl. auch Spindler/Stitz/Würthwein, AktG 2007, § 241 Rz.15; Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl. 2007, § 241 Rz.1 AktG; Bürgers/Körber, AktG, 2008, § 241 Rz.6 ).

Der Beschluss zu TOP 8 ist allerdings nicht wegen seines Zusammenhangs mit den nichtigen Beschlüssen zu TOP 2 und TOP 6 nach § 241 Nr.3 AktG iVm. § 139 BGB nichtig. Denn § 139 BGB ist hier nicht anzuwenden. Dass für Versammlungsbeschlüsse § 139 BGB anwendbar ist, wenn sie über interne Organisationsakte hinausgehen (vgl. BGH vom 10.9.1998, V ZB 11/98 – BGHZ 139, 288 für WEG-Beschluss; BGH vom 15.11.1993, II ZR 235/92 – BGHR AktG 108 Abs.1 „Teilnichtigkeit 1“; auch Palandt/Heinrichs, § 139 Rz.3), gilt nämlich für Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft nicht. Aus der Entscheidung des Reichsgerichts vom 7.6.1910 (II 507/09 – RGZ 73, 429, 431) folgt das aber nicht, denn diese verneint wegen des Vorrangs von § 75 GmbHG eine Anwendung des § 139 BGB auf andere Bestimmungen einer teilunwirksamen Satzung einer GmbH (dazu auch Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2003, § 139 Rz.11; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 1999, § 139 Rz.59), während es hier nicht um einen Satzungsmangel geht. Auch die Entscheidung des BGH vom 15.11.1993 (II ZR 235/92 – BGHZ 124, 111) kann nicht herangezogen werden, wiewohl sie die Anwendung von § 139 BGB für möglich hält, denn sie betrifft nur einen Aufsichtsratsbeschluss, für den die Regelungen des § 241 AktG gerade nicht gelten sollen. Dass § 139 BGB herangezogen werden kann, wenn ein Nichtigkeitsgrund bei einem zusammengesetzten Beschluss nur einzelne Beschlusspunkte erfasst (vgl. RG vom 22.1.1935 – II 198/34 – RGZ 146, 385, 394; auch Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 241 Rz.36) ist ebenfalls ohne Belang. Es geht hier nicht um die Erhaltung von Teilen eines Beschlusses, sondern es steht eine Ausdehnung der Nichtigkeitsgründe des § 241 AktG auf einen weiteren Beschluss zur Entscheidung. Der Senat folgt der im Schrifttum, soweit ersichtlich ohne Gegenstimme, vertretenen Auffassung, dass mögliche Nichtigkeitsgründe in § 241 AktG abschließend geregelt sind, sodass §§ 134, 138 BGB daneben nicht gelten, aber auch nicht § 139 BGB (vgl. auch Spindler/Stitz/Würthwein, AktG 2007, § 241 Rz.15; Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl. 2007, § 241 Rz.1 AktG; Bürgers/Körber, AktG, 2008, § 241 Rz.6 ).

2. Ein Beschluss einer Hauptversammlung zur Auflösung der AG kann wegen eines Informationsmangels anfechtbar sein

3. Die Auflösung einer Gesellschaft nach § 262 Abs.1 Ziff.2 AktG bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung, sondern trägt seine Rechtfertigung mit dem gebotenen Quorum in sich (BGH vom 28.1.1980, II ZR 124/78 – BGHZ 76, 352, 353), sodass der Beschluss grundsätzlich keiner gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen kann.

4. Für Aufsichtsratsbeschlüsse gelten die Regelungen der §§ 241 ff. AktG nicht.

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Auflösung, Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Beschlussmängel, Nichtigkeitsgründe, Teilnichtigkeit nach § 139 BGB analog