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OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. Dezember 2020 – 21 W 137/20

§ 51a GmbHG

1. Ob und in welcher Weise die Gesellschaft den Gesellschafter bei der Einsicht in ihre Bücher und Schriften im Einzelfall aktiv zu unterstützen hat, richtet sich nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen ist die hierdurch verursachte Belastung der Gesellschaft gegen die Erschwerung der Ausübung des Einsichtsrechts ohne die Unterstützung.

2. Die gebotene Abwägung kann im Einzelfall dazu führen, dass während der Corona-Epedemie zur Einhaltung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts dem Gesellschafter eine Einsichtnahme außerhalb der Geschäftsräume der Gesellschaft zu ermöglichen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, deren Gesellschafterin die Antragstellerin ist. Weiterer Gesellschafter ist der Alleingeschäftsführer der Gesellschaft Herr A. Der Gegenstand der Antragsgegnerin bestand in der Verwaltung eigenen Vermögens. Sie verfügt über ein Stammkapital von 25.000 € und wurde im Jahr 2008 von den jetzigen Gesellschaftern gegründet.

Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 10. Februar 2020 gab das Landgericht im Verfahren nach § 51b GmbHG der Antragsgegnerin auf, der Antragstellerin Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin einschließlich der Korrespondenz und Buchungsbelege der Jahre 2008 bis 2019 zu gewähren, wobei ihr hierbei gestattet wurde, sich der Rechtsanwälte B und C zu bedienen (Bl. 71 ff. d. A.).

Am 15. Mai 2020 kam es nach vorangegangenem E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten zu einer Zusammenkunft der vorgenannten Rechtsanwälte sowie Vertretern der Antragsgegnerin in dem – nach Angaben der Antragsgegnerin – einzigen Geschäftsraum der Antragsgegnerin, einem – insoweit unstreitig – 13 qm großen, mit zahlreichen Kartons gefüllten Raum im Wohnhaus des Geschäftsführers der Antragsgegnerin. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin brachen nach kurzer Diskussion den Termin aus zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitigen Gründen wegen einer Unzumutbarkeit der vorgefundenen Bedingungen ohne Einsichtnahme in die sich im Raum befindlichen Unterlagen ab.

Auf den anschließenden Antrag der Antragstellerin vom 25. Juni 2020 (Bl. 89 ff. d. A.) hat das Landgericht sodann mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 €, ersatzweise für je 250 € einen Tag an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollstreckende Zwangshaft verhängt. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass die Antragsgegnerin die titulierte Verpflichtung bislang nicht erfüllt und zudem nichts vorgebracht habe, was der Informationsverpflichtung entgegenstehen könne (Bl. 170 ff. d. A.).

Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 31. Juli 2020 (Bl. 199 d. A.) zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 13. August 2020 (Bl. 201 ff. d. A.) beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sich die Beschwerdeführerin vornehmlich auf ihren Schriftsatz zur Zurückweisung des Antrags berufen, den das Landgericht versehentlich nicht zur Kenntnis genommen hat. Darin hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Vollstreckung des Einsichtsrechts nicht nach § 888 ZPO, sondern nach § 883 ZPO erfolge. Darüber hinaus hat sie im Einzelnen ausgeführt, dass sie die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung bereits erfüllt habe. Der zur Verfügung gestellte Raum sowie die übrigen äußeren Bedingungen hätten eine ordnungsgemäße Einsichtnahme ermöglicht. Die von der Antragstellerin für die Verweigerung der Einsichtnahme geltend gemachte Gesundheitsgefährdung wegen der aktuellen CoronaPandemie sei nur ein vorgeschobener Grund gewesen. Darüber hinaus habe im Zweifel auch auf Nachfrage mehr Platz in dem Raum geschaffen werden können.

Das Landgericht hat der Beschwerde auch nach Kenntnisnahme des zunächst übergangenen Schriftsatzes der Antragsgegnerin und nach entsprechender Stellungnahme der Antragstellerin nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, woraufhin die Beteiligten ergänzend vorgetragen haben.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat in voller Besetzung zu entscheiden hat, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft, weil sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel gegen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts wendet. Zudem sind die in §§ 567 ff. ZPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen gewahrt, insbesondere ist die in § 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist gewahrt, wobei die Beschwerdeschrift gemäß § 14 Abs. 2 FamFG

als elektronisches Dokument eingereicht werden konnte.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldanordnung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus der Art der titulierten Verpflichtung. Zwar handelt es sich bei der hier titulierten Verpflichtung zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt zufolge um eine gemäß § 883 ZPO analog zu vollstreckende vertretbare Handlung (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, NJW-RR 1992, 171; Beschluss vom 10.03.2003 – 20 W 96/99, Juris; aA OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
GmbHR 2008, 208; Keidel/Giers, FamFG, 2020, § 95 Rn. 15; vgl. hierzu auch Strohn in: Strohn/Henssler, Gesellschaftsrecht, 2019, § 51a GmbHG Rn. 4). Ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch bei der Verpflichtung zur Herausgabe nach § 883 ZPO bzw. einer dieser ggf. entsprechend zu behandelnden Verpflichtung zur Gewährung einer Einsichtnahme in Unterlagen kommt gemäß § 95 Abs. 4 FamFG die Festsetzung von Zwangsgeld in Betracht.

b) Ebenfalls eine Erfüllung der titulierten Verpflichtung steht der Verhängung des Zwangsgeldes nicht entgegen. Die Antragsgegnerin ist rechtskräftig vom Landgericht verpflichtet worden, „der Antragstellerin Einsichtnahme in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin einschließlich Korrespondenz und Buchungsbelege der Jahre 2008 – 2019 zu gewähren, wobei sich die Antragstellerin bei der Einsicht des Beistands der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Rechtsanwälte Vorname1 B und Vorname1 C bedienen kann und die Antragstellerin auch nach eigenem Ermessen mit eigenen Mitteln Fotokopien anfertigen kann“.

Diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin entgegen ihrer Auffassung nicht im Rahmen des gemeinsamen Termins am 15. Mai 2020 durch die bloße Bereitstellung der Unterlagen in zahlreichen Kartons in dem 13 qm großen Geschäftsraum der Gesellschaft erfüllt. Denn es war von der Antragstellerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht zu erwarten, dass sie die Einsichtnahme im Rahmen der seitens der Antragsgegnerin bereitgestellten äußeren Bedingungen vornehmen würden. Insbesondere war es der Antragstellerin und ihren gleichzeitig hierfür vom Landgericht zur Einsichtnahme berechtigten beiden Verfahrensbevollmächtigten in Anbetracht der damaligen Pandemiesituation nicht zumutbar, die umfangreichen, in diversen Kartons gelagerten Geschäftsbücher in dem einzig zur Verfügung gestellten Kellerraum der Gesellschaft vorzunehmen.

Da der Tenor der bestandskräftigen Verpflichtungsentscheidung keine Regelungen zu den örtlichen Bedingungen der zu gewährenden Einsichtnahme enthält, richtet sich die Erfüllung der Verpflichtung nach den allgemeinen Grundsätzen. Hiernach hat die Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen (vgl. Hüffer/Schäfer in: Habersack etal, Großkommentar GmbHG, 2020, § 51a Rn. 41; Scholz/K.Schmidt, GmbHG, 2014, § 51a Rn. 26; Strohn in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2019, § 51a Rn. 16; Römermann in: Michalski etal, GmbHG, 2017, § 51a Rn. 167), was vorliegend auf den zur Verfügung gestellten Raum zutraf. Allerdings ist in der Literatur anerkannt, dass die Gesellschaft auch die Möglichkeit hat, einen anderen Ort der Einsichtsgewährung zu bestimmen, wenn hierfür zwingende Gründe sprechen (vgl. BeckOK/Schindler GmbHG, Stand 01.08.2020, § 51a Rn. 28; Hüffer/Schäfer in: Habersack etal, Großkommentar GmbHG, 2020, § 51a Rn. 41).

Diese ihr eingeräumte Möglichkeit hätte die Antragsgegnerin wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung der einsichtsnehmenden Gesellschafterin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten in der damaligen Pandemiesituation ergreifen müssen, um – mangels des Bereitstellens anderer, überzeugender Hygienekonzepte – ihrer Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nachzukommen.

Zwar folgt aus dem passiven, auf Duldung gerichteten Charakter der Pflicht zur Einsichtsgewährung, dass in der Regel keine Unterstützungsmaßnahmen der Gesellschaft erforderlich sind. Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regel denkbar, sofern die Einsichtnahme ansonsten nicht möglich oder über Gebühr erschwert ist (vgl. Hüffer/Schäfer in: Habersack etal, Großkommentar GmbHG, 2020, § 51a Rn. 42; Strohn in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2019, § 51a Rn. 16; Römermann in: Michalski etal, GmbHG, 2017, § 51a Rn. 170). Als denkbare Ausnahme wird in der Literatur vornehmlich die Bereitstellung notwendiger technischer Hilfsmittel zur Einsichtnahme diskutiert. Entsprechendes ist aber ebenso bei den zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten denkbar, etwa wenn der einsichtsnehmende Gesellschafter gehbehindert ist.

Dabei richtet sich die Entscheidung, ob und welche Maßnahmen von der Gesellschaft zu verlangen sind, nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
GmbHR 2002, 913). Abzuwägen ist hierbei die Belastung der Gesellschaft durch die zusätzlichen Maßnahmen gegen die Erschwerung der Ausübung des Einsichtsrechts ohne die unterstützenden Vorkehrungen der Gesellschaft.

Die hiernach gebotene Abwägungsentscheidung führt vorliegend dazu, dass die Einsichtnahme unter den vorgefundenen örtlichen Bedingungen der Antragstellerin nicht zumutbar war und die Antragsgegnerin eine Einsichtnahme in anderen, unter den gegebenen Umständen geeigneteren Räumlichkeiten hätte ermöglichen müssen, wobei zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgegangen wird, dass weitere Geschäftsräume nicht vorhanden sind.

Unmittelbar einleuchtend ist, dass die Notwendigkeit zur Verlagerung und Bereitstellung anderer Räumlichkeiten jedenfalls dann bestanden hätte, wenn andernfalls zwingende gesetzliche Vorgaben des Hygieneschutzes nicht hätten eingehalten werden können. Die maßgeblichen Vorgaben in Hessen ergaben sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen angebotenen Einsichtnahme aus der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der CoronaPandemie vom 7. Mai 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2020 Nr. 24 S. 302 f.). Hiernach waren zwingende Vorschriften nicht vorgegeben, da weder § 1 Abs. 1 noch § 1 Abs. 4 iVm Abs. 2 Nr. 3a Corona – Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung einschlägig sind. Bei den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin handelt es sich um keinen öffentlichen Raum im Sinne von § 1 Abs. 1 Corona – Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Noch ist § 1 Abs. 4 iVm Abs. 2 Nr. 3a Corona – Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung einschlägig, da von dieser Vorschrift nur private Zusammenkünfte erfasst sind.

Maßgeblich ist stattdessen § 1 Abs. 5 Satz 1 Corona – Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, wonach die Empfehlungen des Robert – Koch – Instituts zur Hygiene bei jeglichem Zusammentreffen und mithin auch bei der streitgegenständlichen Einsichtnahme am 15. Mai 2020 zu beachten sind. Zu den Empfehlungen zählt, wie sich aus der Webseite des RKI und dem dortigen Verweis auf die Hinweise der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ergibt, die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Die Einhaltung eines solchen Mindestabstandes war bei einer Anzahl von jedenfalls 3 Personen sowie einem Kellerraum von 13 qm Größe, der darüber hinaus noch mit zahlreichen Kartons vollgestellt war, schlechterdings nicht möglich, zumal sich neben den zahlreichen Kartons ferner ein Schreibtisch, ein Computertisch sowie eine Couch mit einem weiteren Tisch befanden.

Allerdings sind, wie sich aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Corona – Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ergibt, aus Sicht des Verordnungsgebers Situationen denkbar, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, und der Verordnungsgeber dennoch ein Stattfinden der Zusammenkunft unterstellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Verordnung für solche Fälle das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfiehlt.

Gleichwohl bestand in der konkreten Situation die Pflicht der Antragsgegnerin zur Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten zur Einsichtnahme außerhalb des Geschäftsraums der Gesellschaft. Eine solche unterstützende Maßnahme der Antragsgegnerin zur Erleichterung der Einsichtnahme durch die Gesellschafterin war verhältnismäßig und wäre daher zugleich erforderlich gewesen, um die ausgeurteilte Verpflichtung zu erfüllen.

Dass die Bereitstellung eines hinreichend großen Raumes außerhalb der Geschäftsräume der Antragsgegnerin geeignet gewesen wäre, die Empfehlung des RKI hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes umzusetzen, steht außer Frage. Ebenso kann es heute wie zum damaligen Zeitpunkt als sichere Erkenntnis angesehen werden, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern geeignet war, eine maßgebliche Reduktion der Ansteckungsgefahr zu bewirken.

Die Bereitstellung hinreichend großer Räumlichkeiten wäre zudem das mildeste Mittel gewesen, um jedenfalls den Mindestabstand einzuhalten. Ob sie gleichzeitig das mildeste, gleich wirksame Mittel gewesen wäre, um eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin und ihrer beiden Verfahrensbevollmächtigten weitgehend zu reduzieren, kann dahingestellt bleiben. Denn ein alternatives Hygieneschutzkonzept für die vorhandene Räumlichkeit wurde seitens der Antragsgegnerin nicht bereitgestellt und konnte auch durch das unstreitig gebliebene Anerbieten der Antragsgegnerin während des Termins, einige Kartons aus dem Kellerraum zu tragen, nicht ersetzt werden. Zugleich wären die vorhandenen Möglichkeiten, wie etwa die eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit oder das Tragen einer Mund – Nasen – Schutzbedeckung nicht zuletzt aufgrund der zeitlichen Länge des erforderlichen Aufenthaltes in dem Raum nicht ähnlich wirksam gewesen. Dass die Einsichtnahme längere Zeit in Anspruch nehmen würde, lag dabei nicht nur an der Fülle der Unterlagen, sondern war maßgeblich auch durch die fehlende Aufbereitung der Unterlagen seitens der Antragsgegnerin bedingt. Die Unterlagen befanden sich in deutlich mehr als 10 Umzugskartons sowie einem Aktenschrank, ohne dass eine Ordnung der zahlreichen Aktenordner nach Jahren oder Inhalt erkennbar gewesen wäre.

Schließlich war die Bereitstellung eines hinreichend großen Raumes außerhalb der Geschäftsräume angesichts der damals wie noch heute bestehenden Gefahr einer Ansteckung an Covid 19 auch verhältnismäßig ieS. Zwar wäre die Bereitstellung mit nicht nur völlig unerheblichen Kosten für die Gesellschaft verbunden gewesen. Es hätte ein anderer Raum angemietet werden müssen. Zudem wäre eine Verbringung der zahlreichen Unterlagen an einen anderen Ort erforderlich geworden. Jedoch ist die körperliche Unversehrtheit ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Dabei wurde (ebenso wie heute) zum damaligen Zeitpunkt nicht nur die Ansteckungsgefahr als sehr hoch, sondern auch die gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung als ausgesprochen gravierend eingeschätzt, wie bereits der damalige Fortbestand des lockdowns zeigt. Hinzu kommt, dass der gesetzgeberischen Grundentscheidung für ein weitgehendes und zwingendes Informationsrecht auch bei der Ausgestaltung der Modalität der Einsichtnahme Rechnung zu tragen ist (vgl. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
GmbHR 2002, 913). Entsprechend ist bei der Abwägungsentscheidung im Zweifel einer Sicherstellung des Einsichtsrechts der Vorrang einzuräumen.

Daher führt die erforderliche Gesamtabwägung vorliegend zu der Verpflichtung der Antragsgegnerin, in der damaligen, im Grundsatz weiterhin fortdauernden Situation geeignete Räumlichkeiten auch außerhalb der Geschäftsräume zur Verfügung zu stellen. Da sie dieser Verpflichtung am 15. Mai 2020 nicht nachgekommen ist, hat sie weiterhin der Antragstellerin keine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher gewährt, weswegen nunmehr ein Zwangsgeld zu verhängen ist.

Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich – dem Vortrag der Antragsgegnerin zufolge – die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bei dem Abbruch der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen nicht auf den fehlenden Hygieneschutz berufen haben. Zwar ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich der Gesellschafter vor der endgültigen Verweigerung der Einsichtnahme in dem vereinbarten Termin auf die seines Erachtens unzureichenden Bedingungen beruft und die Gründe hierfür benennt, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, für Abhilfe zu sorgen. Dies ergibt sich bereits aus der gesellschaftlichen Treuepflicht als Gebot der Rücksichtnahme (vgl. MünchKommGmbHG/Merkt, 2018, § 13 Rn. 88 ff.). Vorliegend war jedoch das seitens der Antragsgegnerin angebotene Heraustragen einiger Kartons aus dem Kellerraum völlig unzureichend, um einen ausreichenden Hygieneschutz zu gewährleisten. Zugleich bestand offenkundig keine Möglichkeit, kurzfristig einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, da es sich dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin um den einzigen Geschäftsraum der Gesellschaft handelte und mithin eine kurzfristige Verlagerung der Einsichtnahme in einen geeigneten Raum nicht möglich war. In einer solchen Situation kommt es auf die konkrete Benennung des Missstandes nicht an. Sofern eine kurzfristige Abhilfe ausgeschlossen ist, wäre die Pflicht zur Benennung der unzureichenden Bedingungen vor dem Abbruch der Einsichtnahme eine bloße Förmelei.

3. Gegen die Höhe des vom Landgericht verhängten Zwangsgeldes bestehen bereits aufgrund des erheblichen Zeitablaufs keine Bedenken. Folglich war die Beschwerde zurückzuweisen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin folgt aus § 84 iVm § 87 Abs. 5 FamFG.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Folglich ist die Entscheidung rechtskräftig.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 36 FamFG. Auch wenn sich gemäß § 87 Abs. 4 FamFG die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 567 ff. ZPO richtet, bleibt es eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Entsprechend ergibt sich aus § 1 Abs. 1 GNotKG die Anwendung GNotKG und damit die Festsetzung des Beschwerdewertes nach der vorgenannten Vorschrift. Denn § 51b GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 5 AktG betrifft nur das Erkenntnis-, nicht hingegen das hier anhängige Vollstreckungsverfahren. Entsprechend ist der Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen. Er orientiert sich an der Höhe des vollstreckbaren Zwangsgeldes (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
BeckRS 2003, 30310668) und ist demzufolge auf 5.000 € festzusetzen.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft, Entzug des Auskunfts- und Einsichtsrechts nach § 51 a GmbHG, GmbHG § 51a