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OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.04.2015 – 20 W 215/14

§ 6 Abs 2 S 2 Nr 2 GmbHG, § 66 Abs 4 GmbHG, § 67 Abs 3 GmbHG

Die Versicherung eine Liquidators einer GmbH mit dem (auszugsweisen) Wortlaut:

 

„Der Liquidator versichert, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren er von diesem Amt ausgeschlossen wären. Er versichert, dass er nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten

– und dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch die vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufes, eines Berufszweiges, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

-….“.

genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG (Bestätigung OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, 11. Juli 2011, 20 W 246/11, ZIP 2012, 870 und Abgrenzung OLG Stuttgart, 10. Oktober 2012, 8 W 241/11, ZIP 2013, 671).

Der Rechtspfleger des Registergerichts hat die streitgegenständliche Anmeldung vom 23.12.2013 in der Form der korrigierten Anmeldung vom 10.02.2014 aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen, da die im Rahmen der Anmeldung eines Liquidators nach Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
nach §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG abzugebende Versicherung des Herrn X nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

Soweit das OLG Stuttgart zwischenzeitlich mit Beschluss vom 10.10.2012 (Az. 8 W 241/11, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten hat, die vom Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen der Anmeldung zum Handelsregister abgegebene – und vom vorliegenden Fall inhaltlich abweichende – Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG, wonach „keine Umstände vorliegen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG entgegenstehen“, sei als zulässig anzusehen und entspreche den gesetzlichen Anforderungen, veranlasst dies den Senat aus den oben dargelegten und fortgeltenden Erwägungen nicht zu einer anderen Entscheidung. Es wird insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass die zur Begründung seiner Auffassung vom OLG Stuttgart herangezogene und oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2010 letztlich entscheidend nur darauf abgestellt hat, dass die Versicherung eines Geschäftsführers im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht jedes einzelne Bestellungshindernis aufführen und dessen Fehlen versichern müsse, wenn er insgesamt versichere, dass er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Dies ist aber eine gegenüber der vom OLG Stuttgart für zulässig erachteten Versicherung entscheidend abweichende Sachverhaltsgestaltung, die im Hinblick auf ihre Absolutheit gegenüber der Sachverhaltsvariante des OLG Stuttgart gerade keine für das Registergericht noch zu prüfenden Fragen offen lässt (anderer Auffassung als das OLG Stuttgart auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.06.2014, Az. 2 W 36/14, zitiert nach juris, Rn. 21, 22).

Schlagworte: Versicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG