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OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. November 2018 – 20 W 80/16

§ 393 FamFG, § 395 Abs 1 S 1 FamFG, § 35 Abs 1 GewO

Die Amtslöschung des im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstandes einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist im Falle, dass ihr gewerberechtlich die Ausübung ihres konkret ausgeübten Gewerbes und jede selbständige gewerbliche Tätigkeit rechtskräftig untersagt worden ist, nicht nach §§ 395, 393 FamFG zulässig (entgegen OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 10. September 2013, 3 Wx 131/13).

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 22.12.2015 wird abgeändert und insoweit aufgehoben, als mit ihm der unter dem 30.10.2015 eingelegte Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung des Unternehmensgegenstandes der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und die Löschung des entsprechenden Registereintrages gemäß §§ 395, 393 FamFG beschlossen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die hälftigen der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung gegebenenfalls im Verfahren der Beschwerde entstandener notwendiger Aufwendungen findet nicht statt.

Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde: 5000,00 Euro.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist mit Gesellschaftsvertrag vom XX.01.1999 gegründet und am XX.04.1999 erstmals in das Handelsregister eingetragen worden. Seither ist dort in Spalte 2 c) entsprechend § 2 des Gesellschaftsvertrages als Unternehmensgegenstand eingetragen: „…“.

Der Beteiligte zu 2 ist mit Beschluss vom XX.08.2006 zum damals weiteren Geschäftsführer bestellt worden; die entsprechende Eintragung im Handelsregister ist am 10.08.2006 erfolgt.

Mit Schreiben vom 28.09.2015 hat das Regierungspräsidium Stadt1 dem Registergericht unter Übersendung entsprechender, dies bestätigender Anlagen mitgeteilt, dass den Beschwerdeführern die Ausübung des Gewerbes „…“ sowie jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, mit Bescheiden vom 08.05.2013 untersagt worden ist. Dabei ist die Untersagung hinsichtlich des Beteiligten zu 2 auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt worden. Die beiden Untersagungsbescheide sind unstreitig seit 14.06.2013 bzw. 12.06.2013 rechtskräftig.

Daraufhin hat das Registergericht mit Schreiben vom 06.10.2015 an die Beteiligte zu 1 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Gegenstand der Gesellschaft gemäß § 395 FamFG von Amts wegen im Handelsregister zu löschen, weil gegen die Gesellschaft eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO durch das Regierungspräsidium Stadt1 verhängt worden sei und diese Untersagung mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimme. Mit Schreiben vom selben Tag an den Beteiligten zu 2 hat das Registergericht mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 gemäß § 395 FamFG von Amts wegen im Handelsregister zu löschen, weil gegen ihn eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO durch das Regierungspräsidium Stadt1 verhängt worden sei. Mit einem von dem Beteiligten zu 2 unterzeichneten Schreiben an das Registergericht vom 30.10.2015 hat dieser Widerspruch gegen die Löschungen eingelegt (Bl. 110 d.A.), den er mit Schreiben vom 16.12.2015 begründet hat (Bl. 114 ff d.A.). Das Registergericht hat den Widerspruch mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2015 insgesamt zurückgewiesen (Bl. 120 f d.A.). Die Gewerbeuntersagungen bezüglich des Unternehmensgegenstandes und gegen den Geschäftsführer seien bereits seit 2013 rechtskräftig und somit unanfechtbar. Die Widerspruchsbegründung ziele ausschließlich darauf ab, dass eine Gewerbeuntersagung nicht gerechtfertigt sei. Dieses Verfahren sei allerdings bereits seit 2013 beendet und stehe nicht mehr zur Entscheidung.

Gegen diesen am 29.12.2015 zugestellten Beschluss ist mit von dem Beteiligten zu 2 unterzeichneten Schreiben vom 28.01.2016 – eingegangen bei dem Amtsgericht am 29.01.2016 – ohne weitere Begründung Beschwerde eingelegt worden (Bl. 123 d.A.). Nachdem auf eine Fristsetzung durch das Registergericht zur Begründung der Beschwerde binnen drei Wochen kein weiterer Eingang zu verzeichnen gewesen ist, hat das Registergericht der Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2016 nicht abgeholfen (Bl. 129 d.A.) und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung übersandt.

Mit Beschluss vom 03.11.2016 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren gegen die Beteiligte zu 1 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und Rechtsanwalt X zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 136 d.A.). Die entsprechende Eintragung im Handelsregisterblatt der Beteiligten zu 1 mit dem dazugehörigen Auflösungsvermerk ist am 11.11.2016 erfolgt.

Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 15.12.2016 an den Senat mitgeteilt, dass die beabsichtigten Löschungen im Handelsregisterblatt der Beteiligten zu 1 den sogenannten insolvenzfreien Bereich beträfen, ein Bezug zur Insolvenzmasse sei nicht erkennbar. Von einer Stellungnahme in der Sache werde daher abgesehen. Der Geschäftsbetrieb der Beteiligten zu 1 sei zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eingestellt gewesen (Bl. 140 f d.A.)

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist nach §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 S. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch nur insoweit auch begründet, als das Registergericht den Widerspruch vom 30.10.2015 gegen die beabsichtigte Löschung des Unternehmensgegenstandes der Beteiligten zu 1 aus dem Handelsregister zurückgewiesen und die entsprechende Löschung beschlossen hat.

Die von dem Registergericht insoweit angenommenen Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG liegen nicht vor.

Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen gelöscht werden, wenn die betreffende Eintragung wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Unzulässigkeit bereits im Zeitpunkt der Eintragung in das Register bestanden hat, oder diese Eintragung erst nachträglich unzulässig geworden ist; entscheidend ist alleine, dass die Eintragung in dem Zeitpunkt unzulässig ist, in dem über die Löschung wegen der Unzulässigkeit befunden wird (vgl. Heinemann in Keidel, FamFG, 19. Aufl.2017, § 395, Rn. 13, m.w.N. zur einhelligen Rechtsprechung). Grundsätzlich kann sich dabei die Unzulässigkeit sowohl auf sachliche (also inhaltliche) Fehler der Eintragung als auch auf deren verfahrensrechtlich fehlerhaftes Zustandekommen beziehen. Dabei ist von einer sachlich unrichtigen Eintragung im Sinne des § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG dann auszugehen, wenn diese nach heutigen Verhältnissen so nicht vorgenommen werden dürfte (vgl. Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 395, Rn. 7, 12).

Letzteres ist im Hinblick auf den im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand der Beteiligten zu 1 jedoch nicht der Fall.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 15.08.1983 (Az.: 20 W 358/83, MDR 1984, 235 f) entschieden, dass weder die Löschung der Eintragung einer betroffenen Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in der Handwerksrolle noch die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb eine Voraussetzung der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist und ihr Fehlen somit auch kein Grund für eine Löschung im Handelsregister sein kann. Entsprechend hat der Senat damals entschieden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, die ein Handwerk betreibt, nicht deshalb im Handelsregister zu löschen ist, weil die zuständige Behörde ihr und ihrem Geschäftsführer bestandskräftig jede gewerbliche Tätigkeit untersagt und die Handwerkskammer sie in der Handwerksrolle gelöscht hat. Maßgeblich für diese Entscheidung des Senats war eine Anknüpfung an § 7 HGB wonach durch die Vorschriften des öffentlichen Rechts, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuches nicht berührt wird. Die Bedeutung des § 7 HGB sei darin zu sehen, dass er das Handelsrecht vom Gewerberecht trenne und es gegebenenfalls Sache der zuständigen Behörde sei, die Einstellung eines unbefugt geführten Gewerbebetriebs herbeizuführen; unmittelbarer registerrechtliche Auswirkungen habe auch dies bei einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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freilich nicht.

Diese Entscheidung des Senats wird nunmehr durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2017 (Az.: II ZB 8/16, zitiert nach juris) im Ergebnis bestätigt. Mit diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Registergericht im Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen habe, ob die Erteilung einer Prokura gegen § 7 des Gesetzes über das Apothekenwesen verstößt (dort im Falle eines einzelkaufmännisch tätigen Apothekers). In der Begründung des Beschlusses hat der Bundesgerichtshof grundlegende Ausführungen zum Verhältnis von Handelsrecht und öffentlich-rechtlichen Vorschriften – namentlich dem Gewerberecht – gemacht, denen sich der Senat anschließt. Danach dient § 7 HGB zum einen der Erleichterung des kaufmännischen Verkehrs durch Trennung des Handelsrechts von öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Anwendbarkeit des Handelsgesetzbuchs. § 7 HGB beschränkt danach zugleich die Prüfungskompetenz des Registergerichts. Durch die Trennung von Fragen der gewerberechtlichen Zulässigkeit soll das Eintragungsverfahren erleichtert und Rechtssicherheit geschaffen werden, indem die Eintragung nur von den handelsrechtlichen Vorgaben der §§ 1 ff HGB abhängig gemacht wird. Daraus folgt weiterhin, dass das Registergericht die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die eine Gewerbetätigkeit beschränken, grundsätzlich weder prüfen muss noch prüfen darf. Die öffentlich-rechtliche Unzulässigkeit vermag daher nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs weder die Eintragung im Handelsregister zu hindern, noch eine Amtslöschung zu tragen. Ausnahmen von der Beschränkung des § 7 HGB bestehen danach nur insoweit, als in besonderen Vorschriften die Eintragung bestimmter Tatsachen von der Vorlage öffentlich-rechtlicher Urkunden abhängig gemacht oder eine Prüfung besonders angeordnet wird. Weiterhin kann sich eine Prüfungsbefugnis des Registergerichts dann ergeben, wenn das Handels- oder Gesellschaftsrecht unmittelbar an öffentlich-rechtliche Vorschriften anknüpft, wie beispielsweise bei der Fähigkeit, gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG oder gemäß § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AktG das Amt eines Geschäftsführers bzw. eines Vorstandsmitglieds zu übernehmen. Im Übrigen bleibt es jedoch grundsätzlich der für den jeweiligen Geschäftszweig nach öffentlichem Recht zuständigen Behörde überlassen, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zu überwachen und durchzusetzen. Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Beschluss zu Recht auch den bisherigen Streit zur Frage, ob eine Eintragung im Handelsregister in Fällen des § 7 HGB überhaupt ausnahmsweise, d.h. außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, auch dann abgelehnt werden kann, wenn ein unzweifelhaftes, nicht mehr behebbares Hindernis öffentlich-rechtlicher Art der gewerblichen Tätigkeit entgegensteht, dahingehend entschieden, dass eine derartige ungeschriebene Ausnahme abzulehnen ist. Er hat klargestellt, dass das Handelsregister zum einen nicht dazu dienen soll, öffentlich-rechtliche Verbote durchzusetzen; zum anderen enthält das Handelsregister auch keine Aussage über die gewerberechtliche Zulässigkeit eines Betriebs. Die damit verbundene Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wäre bei der Zulassung ungeschriebener Ausnahmen, deren Annahme letztlich von der Bewertung des einzelnen Registergerichts abhängt, nicht gewährleistet. Letztlich hat der Bundesgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass für eine strikte Trennung des registerrechtlichen Verfahrens von der Prüfung öffentlich-rechtlicher Gewerbevorschriften auch die ersatzlose Streichung der wichtigsten bisherigen geschriebenen Ausnahmen in § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG alter Fassung – wo noch geregelt war, dass der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, für den Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen war – und der entsprechenden Regelung des Aktienrechts in § 37 Abs. 4 Nr. 5 Aktiengesetz a.F. durch das MoMiG spricht.R

Diese Trennung des registerrechtlichen Verfahrens von Fragen der gewerberechtlichen Zulässigkeit berücksichtigt im Falle des – wie hier – gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ausgesprochenen Gewerbeverbots darüber hinausgehend auch den Umstand, dass eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nach § 1 GmbH „zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck“ und damit grundsätzlich auch zu nicht gewerblichen Zielen gegründet werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2011, AnwZ (Brfg) 18/10, zitiert nach Juris, Rn. 15). Eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist Gewerbetreibender im Sinne der Gewerbeordnung nur dann, wenn sie tatsächlich auch ein entsprechendes Gewerbe betreibt. Sie gilt nach § 13 Abs. 3 GmbHG notwendig als Handelsgesellschaft im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB, also unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand auch dann, wenn sie kein Erwerbsgeschäft betreibt (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017,§ 13, Rn. 73).

Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 10.09.2013 (Az. 3 Wx 131/13, zitiert nach juris) in einem Amtslöschungsverfahren bei einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgeführt hat, unrichtig sei die Eintragung einer Gesellschaft, der die zuständige Verwaltungsbehörde bestandskräftig verboten habe, unter dem einzigen eingetragenen Unternehmensgegenstand gewerbliche Tätigkeiten auszuführen, und es daher nicht zu beanstanden sei, dass das Registergericht den Umstand, dass das Handelsgewerbe infolge Gewerbeuntersagung unter dem eingetragenen Unternehmensgegenstand nicht betrieben werden dürfe, zu Recht zum Anlass und Gegenstand einer Löschungsankündigung gemacht habe, folgt der Senat dieser Rechtsansicht aus den zuvor dargestellten Gründen nicht. Abgesehen davon lässt der insoweit veröffentlichte Beschlusstext keinerlei Auseinandersetzung mit der hier entscheidenden Frage des Verhältnisses zwischen Handelsrecht und öffentlich-rechtlichen Vorschriften erkennen. Die Beschlussbegründung beschränkt sich vielmehr auf die zuvor dargelegte Feststellung der angeblichen Unrichtigkeit der Eintragung im Falle eines bestandskräftigen Gewerbeverbots für den einzigen eingetragenen Unternehmensgegenstand. Im Übrigen ergibt sich aus der veröffentlichten Beschlussbegründung auch nicht, ob es im dortigen Fall ausschließlich um eine – entsprechend bejahte – Amtslöschung des entsprechenden Unternehmensgegenstandes aus dem Register ging, oder gar um die Amtslöschung der Gesellschaft insgesamt (vgl. die dortige Formulierung: „…ist unrichtig die Eintragung einer Gesellschaft“). Letzteres würde dann jedoch nicht berücksichtigen, dass nach § 397 FamFG eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nur dann nach § 395 FamFG als nichtig gelöscht werden kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach §§ 75 und 76 GmbHG die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Folge dieser „Löschung“ nach § 397 FamFG wäre dann nicht eine „Löschung“ im Sinne des § 395 FamFG, die unter Eintragung eines entsprechenden Vermerks eine entsprechende Rötung/Durchkreuzung des entsprechenden Eintrages nach sich ziehen müsste, sondern eine Eintragung mit einem Text, der die Gesellschaft lediglich als nichtig bezeichnet (§ 45 Abs. 2 S. 1 HRV) mit der Rechtsfolge der Behandlung als aufgelöst und der weiteren Rechtsfolge der Abwicklung der Gesellschaft (§ 77 GmbHG; vgl. u.a. Schemmann in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 397, Rn. 3, 10, 11; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 397, Rn. 8; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, Anh § 77, Rn. 28, 29).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen kann somit vorliegend nicht festgestellt werden, dass die gegenüber der Beteiligten zu 1 gewerberechtlich untersagte Ausübung des Gewerbes „…“ im Sinne von § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG zu einer Unzulässigkeit der entsprechenden Eintragung dieses Unternehmensgegenstand im Handelsregister führt. Eine entsprechende Amtslöschung des Handelsregistereintrags zum Unternehmensgegenstand der Beteiligten zu 1 darf daher nicht erfolgen.

Soweit das Registergericht jedoch den Widerspruch vom 30.10.2015 gegen die beabsichtigte Löschung des Beteiligten zu 2 aus dem Handelsregister zurückgewiesen hat und insoweit die entsprechende Löschung gemäß § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG beschlossen hat, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Wie zuvor bereits ausgeführt, ergibt sich eine Prüfungsbefugnis des Registergerichts im Rahmen von § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG unter anderem dann, wenn das Handels- oder Gesellschaftsrecht unmittelbar an öffentlich-rechtliche Vorschriften anknüpft, was hier wegen der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 2 GmbHG der Fall ist. Danach kann Geschäftsführer einer GmbH nicht sein, wer aufgrund einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche oder satzungsgemäße Unternehmensgegenstand (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.04.2012, Az. 25 W 34/12, zitiert nach juris).

Dies ist hier bezüglich des Beteiligten zu 2 der Fall.

Der in dem vollziehbaren Bescheid des Regierungspräsidiums Stadt1 genannte Tätigkeitsbereich des Gewerbes „…“ entspricht vollumfänglich dem eingetragenen Unternehmensgegenstand der Beteiligten zu 1. Somit sind im Hinblick auf den Inhalt des vollziehbaren Bescheides des Regierungspräsidiums Stadt1 vom 08.05.2013, in dem dem Beteiligten zu 2 nicht nur die Ausübung des entsprechenden Gewerbes untersagt worden ist, sondern diese Untersagung auf jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, sowie als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt worden ist, die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. GmbHG in der Person des Beteiligten zu 2 erfüllt. Darauf, dass sich das ausgesprochene Verbot nicht ausdrücklich auch auf die Tätigkeit als „Geschäftsführer einer GmbH“ bezieht, kommt es dabei nicht an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.04.2012, a.a.O.).

Weiterhin ist es unerheblich, ob der Grund für die erteilte Untersagungsverfügung noch immer besteht, da die alleine maßgebliche Untersagung unbefristet fortbesteht, auch wenn die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zwischenzeitlich entfallen sein sollte. Die vollziehbare Untersagungsverfügung gegenüber dem Beteiligten zu 2 wäre somit nur dann entfallen – und dies mit Wirkung ex-nunc -, wenn im Verfahren nach § 35 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 GewO dem Beschwerdeführer aufgrund schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des untersagten Gewerbes wieder gestattet worden wäre (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Kommentar zur Gewerbeordnung, 8. Aufl., 2011, § 35, Rn. 202, 217). Dafür gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Beteiligte zu 2 derartiges in der Begründung seines Widerspruchs vom 16.12.2015 nicht behauptet.

Mit Eintritt des entsprechenden Ausschlussgrundes endete das Amt des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer kraft Gesetzes von selbst, seine Eintragung im Handelsregister ist somit materiell unrichtig geworden und das Registergericht hat ihn somit von Amts wegen aus dem Handelsregister zu löschen, da es sich bei der Amtsfähigkeit eines Geschäftsführers um eine wesentliche Voraussetzung seiner Eintragung im Sinne von § 395 Absatz 1 Satz 1 FamFG handelt (vgl. u.a. auch Oberlandesgericht München, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 31 Wx 51/13, m.w.N.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2017, Az. 5 Wx 2/17, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Bundesgerichtshof Urteil vom 01.07.1991, Az. II ZR 292/90, zitiert nach juris). Dabei ist die Amtslöschung trotz des stark eingeschränkten Prüfungsrechts des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG auch im Falle einer wie hier auf § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. GmbHG beruhenden Inkompatibilität erforderlich, da erst mit der Amtslöschung diese im öffentlichen Interesse erlassene Vorschrift durchgesetzt werden kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Oberlandesgericht München, a.a.O.; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 13.03.2001, Az. 3 W 15/01, zitiert nach juris) und außerdem erst mit der Amtslöschung ein fortbestehender Rechtsschein entfällt (§ 15 HGB).

Gründe, die ausnahmsweise dieser Amtslöschung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht aus den Darlegungen des Beteiligten zu 2 in der Begründung seines Widerspruchs vom 16.12.2015. Diese enthält, worauf bereits das Registergericht hingewiesen hat, im Wesentlichen nur Darlegungen zu der nach Ansicht des Beteiligten zu 2 nicht gerechtfertigten Gewerbeuntersagung in Verbindung mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligten zu 1 in den vergangenen Jahren und deren möglichen zukünftigen Möglichkeiten.

Letztlich sind seitens des Registergerichts auch die formalen Voraussetzungen des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 Absatz 2 i.V.m. 394 Absatz 2 Satz 1 FamFG beachtet worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, da im Hinblick auf den Teilerfolg der Beschwerde § 84 FamFG, wonach das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen soll, der es eingelegt hat, nicht einschlägig ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2018, Az. XII ZB 535/17, zitiert nach beck-online).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 und 2 GNotKG.

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